Rechtsprobleme bei Bonusversprechen durch Energielieferanten

  • 3 Minuten Lesezeit

Anspruch auf Wechselbonus bei Energieverträgen trotz Kündigung? Welche Rechte haben Verbraucher?

Strom- und Gasanbieter liefern sich einen harten Wettbewerb. Deshalb werben sie gezielt mit einem Wechselbonus, der zwischen 120,00 € und 160,00 € liegt. Die Mindestlaufzeit beträgt meist ein Jahr. Kündigen Verbraucher wegen besserer Konditionen jedoch bereits nach Ablauf des ersten Jahres, verweigern einige Anbieter den „Wechselbonus" mit dem Hinweis, dass der Vertrag länger als ein Jahr laufen müsse. Folgende Fragen stellen sich: Besteht der Anspruch? Können sich Energieanbieter auf die Unwirksamkeit des Bonus bei einer Kündigung vor Ablauf des ersten Jahres zurückziehen?

Anspruch auf Auszahlung des Wechselbonus - garantiert?

Zunächst stellt sich die Frage, ob ein Anspruch besteht. Die Klausel in den Vertragsbedingungen lautet oftmals wie folgt:

 „Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit (dem Energieunternehmen) schließen, bietet Ihnen (der Energieanbieter) einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder (dem Energieversorger) gekündigt werden."

Die Fragestellung war bereits Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen mit dem Ergebnis, dass die Formulierung dieser Klausel nicht „automatisch" zu einem Wegfall des Bonus führt. Maßstab ist die verbraucherfreundliche Auslegung. Kündigen Kunden bereits zum Ende des ersten Laufzeitjahres, ist die Klausel so auszulegen, dass ihnen der Bonus bereits zum Ablauf des ersten Jahres zusteht. Die Formulierung darf „nicht zweifelhaft" sein, so dass ein „juristischer Laie" den Regelungsinhalt auf jeden Fall verstehen kann. Zweifel über die Auslegung gehen gemäß § 305 c) Abs.2 BGB zu Lasten des Verwenders also des Energielieferanten.

Insbesondere im Rechtsverkehr mit Verbrauchern dürfen keine Zweifel entstehen, ob Bonuszahlungen erfolgen oder nicht. Ein Verbraucher geht bei entsprechender Formulierung davon aus, dass er einen Energievertrag ein Jahr lang halten muss, und ihm danach der Bonus zustehe. Verbraucher werden ein „Bonusversprechen" regelmäßig wörtlich auslegen und als „juristische Laien" von dem Anspruch bereits nach Ablauf der ersten 12 Monate ausgehen. Verspricht ein Energieanbieter also diesen Bonus, ist dies zumeist das Motiv für den Wechsel des Anbieters. Analog gilt dieser Grundsatz für vergleichbare Regelungen bei Handyverträgen, Fitnessverträgen oder Produktlieferungsverträgen. Auslegungszweifel dürfen nicht zu Lasten von Verbrauchern gehen. Vertragsbedingungen sind ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern verstanden wird (BGH NJW 06, 1056; BGH NJW 10, 293). Verweigern Energieversorger die Auszahlung des Bonus, dürfen sich Verbraucher darauf berufen, dass ihnen zumindest nach Ablauf einer Laufzeit von 12 Monaten die Auszahlung oder Gutschrift zusteht. Anzumerken ist, dass die Verwendung einer „unwirksamen" Bonusklausel durchaus einen Verstoß gegen das geltende Wettbewerbsrecht (UWG) darstellt.

Rechtliche Handlungsmöglichkeiten für Verbraucher

Kündigen Verbraucher den Energieversorgungsvertrag zum Ablauf des ersten Jahres, sollten diese auf der Auszahlung des Bonus bestehen. Energieversorger dürfen die Auszahlung des Bonus nicht verweigern. Verbraucher können sich auf die Unwirksamkeit der „zweideutigen" Bonusklausel und den Auszahlungsanspruch nach Ablauf des ersten Laufzeitjahres beanspruchen. Sollte sich ein Versorgungsunternehmen dennoch auf den fehlenden Rechtsgrund berufen, ist anwaltliche Unterstützung zweckmäßig. Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt hat kürzlich ein Musterverfahren durchgeführt, in dem einem Verbraucher der versprochene Bonus trotz der Kündigung zum Ablauf des ersten Laufzeitjahres zugesprochen wurde. Die Zweifel bei der Auslegung von Bonusklauseln gehen zu Lasten des Verwenders und stehen einem Auszahlungsanspruch nicht entgegen. Somit sollten Verbraucher in Zweifelsfällen die „Bonusklausel" durch einen Anwalt überprüfen lassen und auf dem Anspruch auf Auszahlung der Bonusgutschrift bestehen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Kai-Uwe Agatsy

Beiträge zum Thema