Rechtsschutzversicherung: Versicherungsschutz beim Widerruf oftmals zu Unrecht abgelehnt

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Versicherungsnehmer, die ihre Lebensversicherungsverträge oder Darlehensverträge widerrufen wollen, können auf Versicherungsschutz hoffen, auch wenn der Versicherungsvertrag/Darlehensvertrag vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung abgeschlossen wurde.

Die sogenannte Vorvertraglichkeit

In der Vergangenheit haben viele Rechtsschutzversicherungen ihre Eintrittspflicht mit dem Argument der sogenannten Vorvertraglichkeit abgelehnt.

Vorvertraglich bedeutet, dass der Versicherungsfall vor dem Beginn des Versicherungsschutzes liegt.

Beispiel:

Ein Bankkunde schließt einen Darlehensvertrag mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung im Jahr 2005 ab. Im Jahr 2006 schließt er erstmals eine Rechtsschutzversicherung ab.

Im Jahr 2014 möchte er den Darlehensvertrag widerrufen, um beispielsweise von günstigen Zinsen zu profitieren.

Die Rechtsschutzversicherung wird sich voraussichtlich darauf berufen, dass der Versicherungsfall (hier: der Abschluss des Darlehensvertrages) eingetreten ist, bevor die Rechtsschutzversicherung abgeschlossen wurde.

BGH: Entscheidend ist der Zeitpunkt der Ablehnung

Dieser Argumentation wurde nunmehr durch den BGH (Urteil v. 24.04.2014, Az.: IV ZR 23/12) eine Absage erteilt. Beim Widerruf kommt es demnach auf den Zeitpunkt an, in dem die Gegenseite (im Beispiel die Bank) es ablehnt, das Widerspruchsrecht anzuerkennen.

Dieser Zeitpunkt ist in der Regel sehr viel später. Bei geschickter Vorgehensweise fällt dieser Zeitpunkt also in den versicherten Zeitraum. Die Rechtsschutzversicherung muss daher die Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren übernehmen.

Haben Sie Probleme mit Ihrer Rechtsschutzversicherung oder wollen Sie Ihren Lebensversicherungsvertrag/Darlehensvertrag widerrufen, so helfe ich Ihnen gerne weiter.

Robert Nebel, M. A.

Rechtsanwalt

Licenciado en Derecho


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