Widerruf von Krediten: Spielt meine Rechtsschutzversicherung mit?

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Der Widerruf von Krediten (Widerrufsjoker) wird von den Verbrauchern immer häufiger eingesetzt, um von zu hohen Zinsen loszukommen.

Bei den oftmals hohen Streitwerten fragen sich viele Verbraucher, ob ihre Rechtsschutzversicherung im Zweifel die Kosten übernehmen würde.

Dabei sind verschiedene Hürden zu überspringen:

Vorvertraglichkeit

Zunächst darf es sich nicht um einen vorvertraglichen Schadensfall handeln. Vorvertraglichkeit bedeutet, dass das Schadensereignis vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreten ist.

Die neuere Rechtsprechung nimmt den Schadensfall bei Widerruf jedoch erst dann an, wenn eine Ablehnung der Bank/Versicherung vorliegt.

Dies gibt dem Verbraucher die Möglichkeit, den Eintritt des Schadensfalles selbst zu beeinflussen.

Mittlerweile sind sogar sogenannte Last-Minute-Abschlüsse Gegenstand der Rechtsprechung: Darf ich einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abschließen, wenn der Widerruf eines Darlehens ansteht?

Das Landgericht Köln (Az. 24 O 153/15) hat eine Eintrittspflicht der Versicherung abgelehnt, allerdings ist hier ein Berufungsverfahren anhängig. Das Landgericht Köln wendet sich damit eigentlich gegen die Vorgaben des BGH, der den Versicherungsfall auf die Ablehnung des Widerrufs nach hinten verlagert.

In dem Verfahren vor dem Landgericht Köln zeigen sich die widersprüchlichen Konsequenzen aus dieser Rechtsprechung.

Neubauten und Sanierungen

Die meisten neueren Rechtsschutzpolicen sehen einen Leistungsausschluss bei Neubauten bzw. genehmigungspflichtigen Umbauten vor. Wurde der Darlehensvertrag im Zusammenhang mit einem solchen Bauvorhaben abgeschlossen, dürfte dieser Risikoausschluss greifen. In diesem Fall hat man nur noch Chancen, wenn man einen sehr alten Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen hat. Dieser Risikoausschluss wurde vermehrt nach dem Jahr 2000 eingeführt.

Gesetzesänderung geplant

Ohnehin könnte der Widerrufsjoker bald der Rechtsgeschichte angehören. Laut Presseberichten soll am 21.03.2016 eine Gesetzesänderung in Kraft treten, wonach Darlehensverträge nur noch bis zum 21.06.2016 widerrufen werden können. Die Gesetzesänderung soll nicht nur für neu abgeschlossene Darlehensverträge, sondern wohl auch für Altverträge gelten.

Weiteres Vorgehen

Wollen Sie Ihren bestehenden Darlehensvertrag widerrufen, sollten Sie Ihren Darlehensvertrag anwaltlich prüfen lassen und gegebenenfalls eine entsprechende Deckungsschutzanfrage an Ihre Rechtsschutzversicherung stellen.

Die Klärung mit der Rechtsschutzversicherung kann durchaus mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Daher empfiehlt sich – wie häufig in rechtlichen Angelegenheiten – ein frühzeitiges Tätigwerden.

Robert Nebel, M. A.

Rechtsanwalt

Licenciado en Derecho


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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