Rechtstipp bei Abmahnungen des IDO-Verbandes

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Regelmäßig mahnt der IDO-Verband im Internet oder auf gewerblichen Plattformen wie etwa eBay angebliche Wettbewerbsverstöße wie z. B. das Fehlen von Widerrufsbelehrungen oder Musterwiderrufsformularen ab. 

Grundsätzlich haben solche Wettbewerbsverbände nicht selten das Recht, für ihre angeschlossenen Mitglieder Wettbewerbsverstöße zu verfolgen und besitzen häufig die erforderliche gesetzliche Klagebefugnis. 

Beim IDO-Verband verhält es sich jedoch jedenfalls in gewissen Sparten ein wenig anders. Denn dem Verband sind sehr viele Online-Händler angeschlossen. Aus diesem Grund mahnt der Verband in sehr vielen unterschiedlichen gewerblichen Bereichen ab und mahnt auch in klein besetzten Nischenmärkten ab. 

Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 02.05.2019 – Az.: 6 U 58/18) hat nunmehr entschieden, dass bei dem IDO-Verband sehr genau zu prüfen ist, ob er auch tatsächlich klagebefugt ist. 

Gegenstand jenes Verfahrens war eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eines Anbieters auf eBay, der dort bei dem Angebot von Comics offenbar das erforderliche Musterwiderrufsformular nicht bereitgestellt hat. 

Die Robenträger entschieden, dass der IDO-Verband für diesen Bereich nicht klagebefugt sei. Als besonders kritisch bewertete das Oberlandesgericht, dass der Verband seine Mitglieder weit überwiegend aus eBay-Verkäufern rekrutiert. Da eBay-Händler, so die Auffassung der Frankfurter Richter, sehr unterschiedliche Produkte anbieten würden, könne allein die Anzahl der an dem Verband angeschlossenen Händler nicht als maßgeblich für die Bewertung des Vorliegens der Klagebefugnis herangezogen werden. Vielmehr müssten weitere Kriterien wie das wirtschaftliche Gewicht der angeschlossenen Händler in Bezug auf das konkrete im Rahmen der Abmahnung betroffene Marktsegment oder deren Marktbedeutung ebenfalls bei der Prüfung der Klagebefugnis eingebunden werden.

Bei dieser rechtlichen Bewertung kam das Gericht zu der Erkenntnis, dass jedenfalls für die Rubriken „Spielzeug“, „Bücher“ und „Comics“ keine Klagebefugnis herzuleiten sei für den Bereich der Comics, da insoweit der Umsatz der bei dem Verband angeschlossenen Händler für den Spezialbereich „Comics“ als eher unerheblich anzusehen sei. 

Aufgrund dieser Rechtsprechung ist Abgemahnten, die durch den IDO-Verband abgemahnt wurden, anzuraten, insbesondere die Klagebefugnis und die diesbezüglich angeschlossenen Händler gegenüber dem Verband künftig kritischer zu betrachten und entsprechende Einwendungen, sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich, vorzubringen, da sich der IDO-Verband offensichtlich nicht in allen Bereichen des Warenmarktes auf eine Klagebefugnis berufen kann. 


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