Rechtzeitige fristlose Kündigung bei Compliance Untersuchung

  • 1 Minuten Lesezeit

Die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist gemäß § 626 Abs. 2 BGB nur innerhalb von zwei Wochen zulässig. Die Frist beginnt in dem Moment, in dem der Arbeitgeber Kenntnis von den Kündigungsgründen erlangt. Die Frist endet mit der tatsächlichen Zustiellung der Kündigung beim Arbeitnehmer.

Auf Seiten des Arbeitgebers muss die Person Kenntnis erlangen, die auch zum Ausspruch der Kündigung berechtigt ist. Dies ist jedenfalls immer der Inhaber (eines Einzelunternehmens), ein Geschäftsführer oder Vorstand, gegebenenfalls aber auch ein kündigungsberechtigter Vorgesetzter. Bei mehreren Kündigungsberechtigten reicht die Kenntnis eines von ihnen.

Bei Pflichtverletzungen eines Arbeitnehmers werden gelegentlich zunächst interne Untersuchungen durchgeführt. Hierzu werden entweder interne Abteilungen (zum Beispiel interne Revision oder Complianceabteilung) oder auch Externe (z.B. Rechtsanwaltskanzlei) beauftragt. Derartige Untersuchungen können sich möglicherweise über längere Zeit hinziehen.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 5.5.2022 - Az. 2 AZR 483/21 - klargestellt, dass die zweiwöchige Frist zum Ausspruch der Kündigung auch bei entsprechenden Untersuchungen erst dann beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte Kenntnis erlangt.

Allerdings gilt dies nicht, wenn seitens des Arbeitgebers diese Kenntnis gezielt vereitelt wird.

Aus Sicht des Arbeitnehmers lohnt es sich in derartigen Fällen immer, die Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist zu rügen.

Aus Sicht des Arbeitgebers sollte auf die Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist unbedingt geachtet werden. Sobald sich die Vorwürfe gegenüber dem Arbeitnehmer konkretisieren, sollte im Zweifel ein Zwischenbericht an die Unternehmensleitung erstattet werden, aufgrund dessen gegebenenfalls die Kündigung ausgesprochen wird.

Es kann auch sinnvoll sein, relativ frühzeitig eine Kündigung auszusprechen, auch wenn die Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist. Es kann dann gegebenenfalls später eine weitere Kündigung hinterhergeschoben werden. Damit kann man vermeiden, dass die letzte (fundierte) Kündigung zu spät ausgesprochen wird.




Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Mathias Wenzler

Beiträge zum Thema