Regelung im Arbeitsvertrag zur Ausschlussfrist muss verständlich sein

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Das Bundesarbeitsgericht hat am 31.4.2016, 8 AZR 753/14, eine Entscheidung zu arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen gefällt.

Ausschluss- oder Verfallfristen zwingen die Vertragsparteien innerhalb relativ kurzer Zeit, Ihre Ansprüche gegeneinander geltend zu machen, häufig auch einzuklagen. Solche Regelungen sehen z.B. oft so aus:

„Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen. Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder äußert sich binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Geltendmachung nicht, so sind die Ansprüche innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten gerichtlich geltend zu machen. Nicht fristgerecht geltend gemachte Ansprüche verfallen.“

Die Ausschlussfristen gelten nicht bei Haftung wegen Vorsatz sowie in Fällen, in denen der Ausschluss/Verfall gesetzlich ausgeschlossen ist. Ansprüche auf Gewährung von Mindestentgelt nach den Vorschriften des AEntG und des MiLoG sowie eventueller Folgegesetze sind ebenfalls nicht vom Ausschluss/Verfall umfasst, soweit deren Verfall gesetzlich ausgeschlossen oder beschränkt ist.“

Schon immer vertrat das Bundesarbeitsgericht die Auffassung, dass Ausschlussfristen der Rechtssicherheit dienen und Rechtsfrieden herbeiführen sollen. Streitige Ansprüche sollen dadurch möglichst zeitnah geklärt werden. Das gelingt jedoch nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nur dann, wenn sich Entstehungs- und Fälligkeitszeitpunkt der Ansprüche ohne Schwierigkeiten ermitteln lässt.

Bei der streitigen Klausel handelte sich um die Formulierung, wonach „vertragliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ nach einer Frist ab deren Entstehung/Fälligkeit verfallen sollten.

Das Bundesarbeitsgericht sah somit einen Verfall zwar für die vertraglichen Ansprüche gegeben, jedoch nicht für Schadensersatzansprüche, da deren Entstehungs- und Fälligkeitszeitpunkt oft nicht leicht zu erkennen sind. Diese konnten also noch nach Ablauf der Frist geltend gemacht werden.

Es handelt sich um eine wichtige Entscheidung sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber. Ausschlussfristen sind im Arbeitsrecht üblich und weit verbreitet, teilweise sind sie in Arbeitsverträgen, teilweise in Tarifverträgen geregelt. Beachtet man sie nicht, können Ansprüche schnell verloren sein. Diese Entscheidung weist völlig richtig darauf hin, dass solche gravierenden Folgen für das Arbeitsverhältnis nur dann eintreten dürfen, wenn sie auch für den Laien aus dem Vertrag bereits deutlich erkennbar sind.

Für Arbeitnehmer gilt:

Prüfen Sie, ob Ansprüche wirklich schon verfallen sind oder auch nach Ablauf der im Vertrag genannten Fristen vielleicht noch geltend gemacht werden können, da die Fristenregelung aufgrund vieler Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, wie auch der hier dargestellten, unwirksam sein kann und damit die Inanspruchnahme auch noch danach möglich ist.

Für Arbeitgeber gilt:

Prüfen Sie Ihre Arbeitsverträge, ob die dort getroffenen Regelungen zu Ausschlussfristen noch dem aktuellen Stand der Rechtsprechung entsprechen. Grundsätzlich besteht kein Bestandsschutz für alte und damit falsche Regelungen!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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