Reinigungskosten und Kosten für eine Probefahrt sind nach Verkehrsunfall zu erstatten

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In einem aktuellen und rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Buxtehude vom 11. März 2021 zum Aktenzeichen 31 C 529/20 wurde einer Klage gegen einen großen deutschen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer vollumfänglich stattgegeben.

Was war passiert?
 

Ein von uns vertretener Geschädigter erlitt einen Verkehrsunfall. Hierbei wurde sein Fahrzeug beschädigt. Zur Absicherung des Umfanges der Beschädigungen und zur Beweissicherung holte er ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen ein. Sodann ließ er das Fahrzeug in einem Fachbetrieb reparieren. Der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners erkannte seine Einstandspflicht vollumfänglich an, der Unfallgegner hatte den Unfall alleinverantwortlich verschuldet.

Dennoch wurden nicht sämtliche Reparaturkosten gibt ausgeglichen. Der Versicherer meinte, bei den Reparaturkosten die Kosten für die Reinigung des Fahrzeuges nach der Lackierung und die Kosten für die Probefahrt kürzen zu dürfen. Begründet wurde dies damit, dass es sich hierbei um Kosten handeln würde, die in Allgemeinkosten und Stundenverrechnungssätzen bereits enthalten seien oder die nicht erforderlich wären.

Diesen Kürzungen hat das Amtsgericht Buxtehude mit einer prägnanten Begründung einen Riegel vorgeschoben. Es hat der Klage komplett stattgegeben, der Geschädigte ist nunmehr tatsächlich schadenfrei gestellt.

 Sollten Sie einen Verkehrsunfall erleiden, kontaktieren Sie auf das Verkehrsrecht spezialisierte Rechtsanwälte, die Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche helfen. So können Sie sich vor unberechtigten Kürzungen schützen und sicherstellen, dass Sie aus einem unverschuldeten Verkehrsunfall auch tatsächlich schadenfrei herauskommen!

Wenn Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich gerne vertrauensvoll an uns.



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