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Reisepreisminderung wegen Baustelle am Strand?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Langsam werden die Tage wieder kürzer und auch die Temperaturen sinken. Was liegt da näher, als Urlaub in einem sonnen- und strandreichen Land zu machen? Ist der hoteleigene Strand dann jedoch wegen Sanierungsarbeiten teilweise gesperrt und eine Erholung wegen Baulärms nahezu unmöglich, stellt sich die Frage, ob man den Reisepreis mindern kann.

Keine Entspannung im Familienurlaub

Ein Familienvater buchte am 26.09.2014 für sich, seine Frau sowie seine Tochter über das Internet eine einwöchige Pauschalreise nach Abu Dhabi, die am 30.10.2014 beginnen sollte. Zusammen mit der unverzüglich erhaltenen Buchungsbestätigung erhielt er vom Reiseveranstalter den Hinweis, dass ein Teil des Strands während des Familienurlaubs saniert wird, was wiederum zu Lärm- und Sichtbelästigungen führen werde.

Nach ihrer Ankunft am Urlaubsort stellte die Familie fest, dass die Hälfte des hoteleigenen Strands gesperrt und der Baulärm unerträglich war. Auch wurde die Aussicht durch die Arbeiten beeinträchtigt. Der Familienvater wollte daher nach der Heimkehr den Reisepreis um 40 Prozent mindern. Der Hinweis des Reiseveranstalters auf die Sanierungsarbeiten sei „nichtssagend und stark verniedlichend gewesen“ – er sei seiner Pflicht, auf ein Reisehindernis hinzuweisen, somit nicht ausreichend nachgekommen. Als der Reiseveranstalter jegliche Zahlung verweigerte, zog der Familienvater vor Gericht.

Sanierungsarbeiten waren bekannt

Das Amtsgericht (AG) München wies sämtliche Ansprüche des Urlaubers zurück.

Hinweispflicht des Reiseveranstalters

Wird dem Reiseveranstalter ein Vorfall bzw. eine Beeinträchtigung bekannt, der die gebuchte Reise verhindern könnte, muss er den Urlauber so schnell wie möglich – spätestens vor Reisebeginn – darüber informieren. Nur so hat der Reisende die Möglichkeit, noch eine Umbuchung vorzunehmen.

Dieser Pflicht ist der Reiseveranstalter vorliegend nachgekommen. Schließlich hat er den Familienvater bereits mit der Buchungsbestätigung darauf hingewiesen, dass es während ihres Urlaubs zu lautstarken Sanierungsarbeiten am Strand kommen wird. Die Familie hatte somit noch fast einen Monat Zeit, sich gegen die gebuchte Reise zu entscheiden und stattdessen woanders hinzufahren.

Urlauber mussten mit Belästigungen rechnen

Ferner stellte die Richterin klar, dass lediglich ein hoteleigener Strand vertraglich vereinbart worden war – nicht jedoch, wie lang dieser sein soll. Zwar war ein Teil des Strands gesperrt, der Rest konnte aber problemlos genutzt werden. Auch war der Hinweis auf eine Lärm- und Sichtbeschränkung deutlich genug – und alles andere als verniedlichend. Aufgrund dessen hätten die Urlauber wissen müssen, dass mit einer erheblichen Beeinträchtigung sicher zu rechnen ist, also z. B. auch schwere und laute Geräte eingesetzt werden.

Etwaige subjektive Fehlvorstellungen eines Urlaubers über das Ausmaß der Belästigungen können dagegen nicht zulasten des Reiseveranstalters zu einem Anspruch auf Reisepreisminderung führen.

Fazit: Wer vom Reiseveranstalter rechtzeitig einen Hinweis auf ein Reisehindernis erhält und sich dennoch für den gebuchten Urlaub entscheidet, kann später nicht wegen des bekannten Hindernisses den Reisepreis mindern.

(Amtsgericht München, Urteil v. 10.11.2015, Az.: 159 C 9571/15)

(VOI)

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