Reisezeit mit der Bahn ist Arbeitszeit – so das VG Lüneburg!

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Das Verwaltungsgericht Lüneburg (VG) hat mit seinem Urteil vom 02.05.2023 – Az. 3 A 146/22 entschieden, dass die Reisezeit mit der Bahn von Mitarbeitern eines Speditionsunternehmens zum Abholort des zu überführenden Fahrzeugs als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes einzustufen ist, obwohl die Mitarbeiter ihre Zeit während den Bahnfahrten zu und von Abholorten frei gestalten können, da sie in ihrer Freiheit beschränkt werden.



Kurz und knapp – wann ist Reisezeit Arbeitszeit!?



  • Arbeitszeit ist nicht gleich Arbeitszeit – es bestehen Unterschiede bei Reisezeiten


  • Arbeitszeit ist vom Beginn bis Ende der Arbeit ohne Ruhepausen


  • BAG – Wegezeiten sind Arbeitszeit, wenn fremdbestimmt ist, d.h. seine Zeit nicht frei nutzen kann


  • BAG – Wahl des Verkehrsmittels und Weisungen des Arbeitgebers entscheidend


  • Kann Arbeitnehmer Verkehrsmittel selbst wählen, liebt keine Arbeitszeit vor


  • VG Lüneburg – entscheidend ist, ob Arbeitnehmer dem Arbeitgeber während der Reise zur Verfügung stehe, die Reise Teil der Leistungserbringung ist und der Arbeitnehmer die Zeit nicht frei nutzen kann




Sachverhalt der Entscheidung


Die Klägerin in den beiden Verfahren ist ein Speditionsunternehmen, das auf die Überführung von neuen und gebrauchten Nutzfahrzeugen, unter anderem Sattelzugmaschinen, spezialisiert ist. Die für die Überführung eingesetzten Arbeitnehmer fahren mit Taxi und Bahn zum jeweiligen Abholort des Fahrzeugs, übernehmen es dort und fahren das Fahrzeug anschließend auf der eigenen Achse zum Zielort. Von dort reisen sie wiederum mit der Bahn zurück zu ihrem Wohnort.


Das zuständige Gewerbeaufsichtsamt hatte der Klägerin aufgegeben, die zulässigen Höchstarbeitszeiten einzuhalten und dabei festgestellt, dass Bahnreisezeiten, die im Zusammenhang mit der Überführung von neuen Nutzfahrzeugen anfielen, als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu berücksichtigen seien.


Dagegen wandte sich die Klägerin mit dem Argument, die betroffenen Arbeitnehmer seien während der Bahnfahrt in der Gestaltung ihrer Zeit völlig frei, sodass ihnen nur ein „Freizeitopfer“ abverlangt werde.



Arbeitszeit nach Arbeitszeitgesetz und dem Bundesarbeitsgericht



Arbeitszeiten sind nicht gleich Arbeitszeiten bei Dienstreisen. Für Einordnung einer Reise-/Dienstzeit nach dem Arbeitszeitgesetz gilt die vom BAG entwickelte „Beanspruchungstheorie“.


Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und einer Entscheidung vom 26.10.2016 - 5 AZR 226/16 – ist Arbeitszeit,


gemäß § 2 Abs. 1 ArbZG die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Arbeit ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient.


Nicht zur Arbeitszeit zählt die gewöhnliche Wegezeit von der privaten Wohnung zum Arbeitsplatz, so die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes.


Auch Wegezeiten zwischen dem im Betrieb des Arbeitgebers eingerichteten Arbeitsplatz und außerhalb des Betriebs gelegenen weiteren Arbeitsstellen zählen grds. als Arbeitszeit i. S. d. § 2 Abs. 1 ArbZG.


Ob die Wegezeiten, also die Dauer der Hin- und Rückfahrt einer Dienstreise als Arbeitszeit gem. § 2 Abs. 1 ArbZG gelten, ist anhand des Inhalts der Weisung(en) des Arbeitgebers abhängig.


Die vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entwickelte sog. Beanspruchungstheorie besagt,


dass Wegezeiten immer dann Arbeitszeit sind, wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeiten in einem Umfang fremdbestimmt im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers beansprucht wird, der eine Einordnung als Arbeitszeit erfordert.


Entscheidend ist dabei nicht, ob der Arbeitnehmer während der Reisezeit tatsächlich Arbeitsaufgaben erledigt. Vielmehr lässt die entsprechende Weisung des Arbeitgebers die Wegezeiten zu einer arbeitszeitrechtlich relevanten Tätigkeit werden.


Das bedeutet, ein Arbeitnehmer muss dabei in einem derartigen Maße beansprucht werden, dass eine Einordnung als Arbeitszeit gerechtfertigt ist. Sofern die die Reise selbst Teil der Hauptleistungspflicht ist, ist dies als Arbeitszeit anzusehen.


Entscheiden sind sowohl die Wahl des Verkehrsmittels als auch die übrigen Weisungen des Arbeitgebers, d.h. ist es dem Arbeitnehmer selbst überlassen das Beförderungsmittel selbst zu wählen oder aber verpflichtet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels an, läge grundsätzlich keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes vor.


Begründet wird die Verneinung der Arbeitszeit damit, dass sich der Arbeitnehmer theoretisch ausruhen könnte oder er die Zeit frei nutzen kann.


Der Schluss hieraus ist, ordnet der Arbeitgeber oder aber fordert er während der Reise bestimmte Arbeiten, wie bspw. die Beantwortung von E-Mails, die Vorbereitung eines Termins, ist die „Reisezeit“ als Arbeitszeit voll anzusehen.


Wie nachfolgend aufgezeigt, ist das Verwaltungsgericht Lüneburg dieser Ansicht nicht gefolgt!



Entscheidung des VG Lüneburg


Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg ist der Argumentation der Klägerin, der Speditionsfirma, nicht gefolgt; auch nicht der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts und seiner Definition zum Begriff der Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG).


Begründet wird die Entscheidung wie folgt:


Die europäische Arbeitszeit-Richtlinie erforderte im vorliegenden Fall eine von der gängigen Definition des Bundesarbeitsgerichts (BAG) abweichende Bestimmung des Begriffs der Arbeitszeit.


Zwar gehe mit dem Bahnfahren nicht zwingend eine dem Gesundheitsschutz zuwiderlaufende Belastung einher, was nach der sog. Beanspruchungstheorie des BAG maßgeblich für die Erfassung einer Tätigkeit als Arbeitszeit sei.


Für die europarechtliche Begriffsbestimmung sei indes allein entscheidend, ob der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung stehe und seine Tätigkeit ausübe oder Aufgaben wahrnehme. Danach zähle die Bahnreisezeit als Arbeitszeit.


Denn die regelmäßig mehrstündige An- und Abreise mit der Bahn sei einerseits bereits Teil der Leistungserbringung und beschränke andererseits die Freiheit der Fahrer, über ihre Zeit selbst zu bestimmen.


So hänge die Dauer der Bahnreisezeit allein davon ab, an welchen Ort das Fahrzeug überführt werden müsse.


Anders als bei der Anreise zu einer festen Betriebsstätte stehe sie somit nicht zur Disposition des Arbeitnehmers, sondern sei der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen.


Die Mitarbeiter der Klägerin, der Speditionsfirma müssen genau zum Abholort, welcher ihnen vorgegeben ist, reisen.


Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus den besonderen Vorschriften des deutschen und des europäischen Rechts zur Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausübten, denn diese fänden im vorliegenden Fall keine Anwendung.


Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


Die Klägerin kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Antrag auf Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht stellen.



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