Reitbeteiligung ​vs. Pferd zur Verfügung

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Die rechtliche Einordnung der verschiedenen Überlassungsmöglichkeiten eines Pferdes an Dritte. 

Wer längerfristig reiten will, der kommt nicht umher, sich früher oder später entweder ein eigenes Pferd zu kaufen oder das Pferd einer anderen Person auf Dauer zu reiten. Dieser Artikel zeigt, welche verschiedenen Möglichkeiten es gibt und wie diese rechtlich einzuordnen sind.

Für jene, die weder mit Anschaffungs- noch Unterhaltungskosten konfrontiert werden, lediglich ein paar Mal in der Woche reiten möchten, bietet sich die klassische Reitbeteiligung an. Hierbei werden mit dem Eigentümer flexible oder feste Tage in der Woche vereinbart, an denen die Reitbeteiligung das Pferd pflegen /reiten darf. In der Regel einigt man sich auf eine finanzielle Beteiligung an den monatlichen Kosten, sodass beide Parteien schließlich hiervon profitieren: Die Reitbeteiligung erhält die Möglichkeit, (relativ kostengünstig) regelmäßig ihrem Hobby nachzugehen, ohne die Verantwortung für das Tier und dessen Unterhaltung tragen zu müssen und der Eigentümer wird sowohl zeitlich als auch finanziell ein wenig entlastet.

Wie bei anderen Konstellationen auch, empfiehlt sich hier der Abschluss eines Reitbeteiligungsvertrages, der die Rechte und Pflichten der Parteien gründlich regelt. So wissen beide, woran sie sind und Fragen wie Kündigungsfristen sind bereits vertraglich geklärt.

Kommt es zum Schadenfall, sieht die Haftung wie folgt aus:

Wird, während die Reitbeteiligung das Pferd nutzt, durch das Pferd eine dritte Person oder Eigentum Dritter beschädigt, so greift zunächst die Halterhaftung. Dies bedeutet, dass grundsätzlich der Halter des Pferdes, also in den meisten Fällen der Eigentümer, für eingetretene Schäden gem. § 833 BGB haftet. Auf ein Verschulden des Halters kommt es hierbei nicht an, es muss sich lediglich die sogenannte typische Tiergefahr realisiert haben. Liegt ein Verschulden der Reitbeteiligung vor, so haftet diese neben dem Halter unter Umständen als Tierhüter gem. § 834 BGB. Hier liegt eine Verschuldenshaftung vor, wobei das Verschulden allerdings vermutet wird, wenn die Reitbeteiligung nicht nachweisen kann, dass sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.

Wird das Pferd verletzt, so haftet die Reitbeteiligung ebenfalls verschuldensabhängig, d.h. soweit ihr ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Überschreitet die Reitbeteiligung die vereinbarte Nutzung, so können auch hieraus Schadensersatzansprüche resultieren (Beispiel: Die Reitbeteiligung nimmt an einer Springstunde teil, wobei sich das Pferd verletzt und laut Reitbeteiligungsvertrag war der Reitbeteiligung das Springen mit dem Pferd nicht gestattet).

Für Schäden an der Reitbeteiligung selbst kommt ebenfalls die (verschuldensunabhängige) Halterhaftung gem. § 833 BGB in Betracht. Voraussetzung ist auch hier die Realisierung der typischen Tiergefahr (s.o.). Eine Haftung scheidet somit also aus (oder wird reduziert), wenn das Pferd gerade nicht „unvorhergesehen“ reagiert hat, sondern den Anweisungen und der Hilfengebung der Reitbeteiligung gefolgt ist.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass ein Haftungsausschluss zwischen Reitbeteiligung und Pferdeeigentümer möglich ist (Achtung, nicht zulasten Dritter möglich, Bsp.: Sozialversicherungsträger).

Für diejenigen, denen eine Reitbeteiligung nicht „genug“ ist, kommt die Möglichkeit der Nutzungsüberlassung infrage. Umgangssprachlich spricht man hier oft von einem „Pferd zur Verfügung“ oder einem „Nutzungsvertrag“.

Hat man ein Pferd zur Verfügung, bedeutet dies, dass derjenige nicht nur ein paar Tage in der Woche das Pferd versorgt oder reitet, sondern das Pferd für eine unbestimmte oder vorher festgelegte Zeit eigenständig versorgt und unterhält. Man wird also zum Halter des Pferdes, ohne Eigentümer zu sein. Vorteilhaft sind solche Konstellationen, in denen der Eigentümer das Pferd nicht verkaufen möchte, aber beispielsweise aus Zeitgründen eine Alternative hierzu sucht.

Rechtlich sind solche Verträge in der Regel als Miet-, Pacht- oder Leihverträge einzustufen, wobei nachfolgend auf die einzelnen Verträge näher eingegangen werden soll:

Zum einen unterscheiden sich die pacht- oder mietvertragliche Einordnung eines Nutzungsüberlassungsvertrages dahingehend, als dass bei einem pachtähnlichen Verhältnis dem Halter (nicht Eigentümer!) auch die Früchte aus der Pacht zustehen, also beispielsweise ein Fohlen aus der Mutterstute, über die der Vertrag geschlossen wurde. Beide Vertragsgestaltungen sind entgeltlich, es wird also ein in der Regel monatlicher Betrag zur Zahlung an den Eigentümer fällig.

Im Hinblick auf die Haftung kommt es wieder darauf an, um welchen Schadenseintritt es sich handelt und welcher Vertragstyp vorrangig ist. Für Schäden am gepachteten Pferd haftet der Pächter, es sei denn die Schadenursache bzw. Verschlechterung ist auf den „vertragsgemäßen Verbrauch“ zurückzuführen (Bsp.: Tod oder Verletzung des Pferdes bei Reitunfall). Für Schäden an Dritten greift erneut die … richtig: Halterhaftung. Und da Halter derjenige ist, der die Verfügungsgewalt über das Pferd hat, der die aktuellen Kosten des Tieres trägt und dessen „allgemeinen Wert und Nutzen“ für sich in Anspruch nimmt sowie das Risiko des Verlustes trägt, ist dies in aller Regel der Pächter und nicht der Eigentümer.

Eine mietrechtliche Gestaltung der Nutzungsüberlassung ist ähnlich, in der Regel werden hier jedoch die Pferde für eine bestimmte Dauer zu einem bestimmten Zweck gemietet, beispielsweise für einen Strandausritt im Urlaub oder für einen Wanderritt. In solchen Fällen bleibt es grundsätzlich bei der Halterhaftung durch den Eigentümer als Halter des Pferdes. So muss dieser sich vor Verleih des Pferdes auch vergewissern, dass der mietende Reiter die erforderliche Erfahrung im Umgang mit Pferden besitzt, um beispielsweise den beabsichtigten Ausritt im Gelände mit den dort möglicherweise auftretenden Gefahren meistern zu können.

Abzugrenzen hiervon ist der sogenannte Leihvertrag, wobei hier eine unentgeltliche Überlassung des Pferdes an Dritte für einen bestimmten Zeitraum erfolgt. Diese vertragliche Einordnung kommt unter anderem im Rahmen eines Kaufs auf Probe regelmäßig zum Vorschein. Entscheidet man sich dazu, ein Pferd zu kaufen, möchte sich aber vorher vergewissern, dass die angestrebte Mensch-Pferd-Beziehung ein Bund fürs Leben ist, so bietet es sich an, das Pferd für eine gewisse Zeit zu sich zu nehmen. Der Kauf soll nur dann „gelten“, wenn der sich Käufer in einer festgelegten Zeit tatsächlich für den Kauf entscheidet. Entscheidet sich der Käufer gegen den Kauf, ist eine mit Gründen versehene Ablehnung nicht erforderlich. Es handelt sich somit um einen aufschiebend bedingten Kaufvertrag, der erst mit Billigung des Käufers zustande kommt.

Wichtig: Ein Kauf auf Probe ist kein Kauf mit Umtauschberechtigung. Letzterer stellt ein mit Vertragsabschluss wirksames Rechtsgeschäft dar. Der Käufer erhält jedoch die Möglichkeit, bei Nichtgefallen des ursprünglichen Pferdes gegen Rückgabe desselben ein anderes zu verlangen.

Die Fragen rund um die Haftung bei Verträgen, durch welche Pferde Dritten überlassen werden, sind ebenso vielfältig wie deren Gestaltungsmöglichkeiten. Vor Abschluss eines solchen Vertrages empfiehlt es sich daher, frühzeitig eine auf das Pferderecht spezialisierte Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.


Ihre Rechtsanwältin Lisa Adler-Malm


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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