Renovierungsklauseln in Gebewerbemietverträgen

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Ebenso wie bei Wohnungsmietverträgen sind starre Renovierungsklauseln auch in Mietverträgen über gewerblich genutzte Räume nicht zulässig.

Auch bei gewerblich genutzten Räumen sind starre Renovierungsklauseln in Formularmietverträgen unwirksam. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs liegt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters vor, wenn dieser pauschal zur Vornahme von Ausbesserungsarbeiten verpflichtet wird, ohne dass die tatsächliche Notwendigkeit der Arbeiten geprüft werden kann. Für die Entscheidung des Gerichts hat es keine Rolle gespielt, dass der Formularmietvertrag über Gewerberäume nicht von einem Verbraucher, sondern von einem Unternehmer unterschrieben wurde. Hier ist kein Unterschied zu machen.


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