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Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund Depression – Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht

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Psychische Erkrankung kann Ursache der Erwerbsminderung sein

Nach dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Bayern vom 27.07.2016 zum Aktenzeichen 19 R 395/14 sind psychische Erkrankungen erst dann rentenrechtlich relevant, wenn trotz adäquater Behandlung davon auszugehen ist, dass der Versicherte seine psychischen Einschränkungen weder aus eigener Kraft noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe dauerhaft überwinden kann.

Vorliegend psychische Erkrankungen für Erwerbsminderungsrente nicht ausreichend

Das LSG hat auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Zuvor hat das LSG ein weiteres neurologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt, welches eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und rezidivierende depressive Störungen sowie einen Verdacht auf Polyneuropathie bestätigte. Das LSG stellt jedoch auf die von den Gutachtern festgestellte Aggravation ab. Nach Durchführung ausführlicher Testverfahren und nach Kontrolle des Medikamentenspiegels im Blut seien die Gutachter nach Ansicht des Landessozialgerichts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Leistungsvermögen des Klägers keineswegs so gravierend eingeschränkt sei wie er behauptet. Im Ergebnis stand zur Überzeugung des Senats des LSG fest, dass der Kläger durchaus bei der Untersuchung durch die im Verfahren tätig gewordenen Sachverständigen zu einer bewusstseinsnahen Darstellung seiner gesundheitlichen Beschwerden geneigt habe. Der notwendige Nachweis eines bereits eingetretenen dauerhaften Absinkens des quantitativen Leistungsvermögens unter sechs Stunden täglich konnte durch den Kläger und die Gutachten nicht geführt werden.

Praxishinweise:

Die Sozialgerichte prüfen individuell, ob bei dem jeweiligen Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erwerbsminderung und damit im Ergebnis für eine Rente wegen Erwerbsminderung vorliegen. Hierzu bedienen sich die Gerichte in der Regel Gutachter aus dem jeweiligen medizinischen, bzw. psychologischem Fachgebiet. Kommen diese zur Ansicht, dass eine Aggravation vorliegt, sieht es häufig schlecht für die Rente aus. Aggravation heißt, dass der Gutachter den Eindruck gewonnen hat, dass der Patient im Verhältnis zu dem objektiven Krankheitsbefund seine subejktiven Krankheitserscheinungen übertrieben präsentiert. Dies ist nicht mit einer Simulation gleichzusetzen. Jedoch muss der Patient und Kläger den schwierigen Grad meistern, einerseits seine gesundheitlichen Einschränkungen vollständig im tatsächlichen Umfang zu schildern, jedoch auf der anderen Seite nicht den Eindruck entstehen lassen, dass er mächtig übertreibt. Werden nicht alle Gesundheitsbeeinträchtigungen im tatsächlichen Umfang geschildert, kann dies ebenfalls dazu führen, dass die Rente abgelehnt wird. Was der Gutachter und das Gericht nicht wissen, kann bei der Einschätzung der Erwerbsminderung nicht berücksichtigt werden.


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