Renteneintritt ist kein Sachgrund für Befristung

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Das BAG (Urteil v. 11.02.2015, 7 AZR 17/13) hat entschieden, dass allein der Bezug von gesetzlicher Altersrente die Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigt.

Wird das Arbeitsverhältnis nach Erreichen des Renteneintrittsalters des Arbeitnehmers befristet fortgesetzt, verlangt § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz einen sachlichen Grund.

Der sachliche Grund i.S.v. § 14 Abs. 1 TzBfG wird weder in der Regelung des § 14 Abs. 1 noch anderweitig gesetzlich näher bestimmt. Das Gesetz kennt zwar in § 14 Abs. 1 Satz 2, einen nicht abschließenden Katalog von Sachgründen, deren Vorliegen eine Befristung rechtfertigt.

Gemäß § 22 Abs. 1 TzBfG kann von § 14 Abs. 1 nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Die Regelung des § 14 Abs. 1 ist damit einseitig zwingendes Gesetzesrecht.

Die Regelung des § 14 bringt zum Ausdruck, dass der unbefristete Arbeitsvertrag die Regel ist, der befristete Arbeitsvertrag die Ausnahme sein soll.

Eine sachliche Rechtfertigung der Befristung ergibt sich nicht bereits daraus, dass der Arbeitnehmer die gesetzliche Altersgrenze bezieht. Somit liegt kein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund für die Befristung i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG.

Erforderlich ist zusätzlich, dass die Befristung z. B. einer konkreten Nachwuchsplanung oder Einarbeitung diente.


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