Restschuldbefreiungsversagung wegen nicht erteilter Auskünfte
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[image]Der Schuldner kann zusammen mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung beantragen. Hierbei werden nach dem Insolvenzverfahren die restlichen Schulden vom Insolvenzgericht erlassen. Den Schuldner treffen in dieser Zeit jedoch auch diverse Pflichten, bei deren Nichteinhaltung mit der Versagung der Restschuldbefreiung zu rechnen ist. So reicht hierfür laut Amtsgericht (AG) Wuppertal bereits die Nichterteilung von Auskünften über Einnahmen aus.
Im zugrunde liegenden Fall wurde 2004 über das Vermögen eines Architekten das Insolvenzverfahren eröffnet. Er schloss mit seinem Insolvenzverwalter eine sog. Freigabevereinbarung, da er auch weiterhin als selbstständiger Architekt tätig sein wollte. Er musste jedoch regelmäßig über eventuelle Einnahmen Auskunft erteilen und einen gewissen Überschussbetrag an den Insolvenzverwalter abführen. Das tat er bis 2008 trotz mehrfacher Aufforderung nicht. Zwei Insolvenzgläubiger stellten daher nach Ablauf der Wohlverhaltensphase einen Restschuldbefreiungsversagungsantrag.
Das AG Wuppertal versagte dem Schuldner die Restschuldbefreiung nach § 290 I Nr. 5 InsO (Insolvenzordnung). Gemäß § 97 InsO träfen den Insolvenzschuldner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, wie etwa die Auskunft über die finanziellen Verhältnisse. Des Weiteren müsse er nach den §§ 35 II, 295 II InsO den pfändbaren Teil seines erwirtschafteten Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit an den Treuhänder abführen. Der Schuldner kam diesen Pflichten nicht nach, obwohl er Einkünfte gehabt habe und mehrfach an seine Pflichten erinnert worden sei. Ein solcher Verstoß rechtfertige die Versagung der Restschuldbefreiung.
(AG Wuppertal, Beschluss v. 17.08.2011, Az.: 145 IN 453/04)
(VOI)
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