Resturlaub nach einer Kündigung – das steht Ihnen zu
- 2 Minuten Lesezeit

Wenn das Arbeitsverhältnis endet, sind oft noch Urlaubstage offen. Wir erklären Ihnen, ob und wie Sie Ihren Resturlaub verwerten können.
Hier erklären wir kurz & knapp die wichtigsten Grundlagen. Mehr Informationen erhalten Sie in unserem ausführlichen Beitrag zum Resturlaub nach einer Kündigung.
Ihr Urlaub bleibt erhalten
Nach einer Kündigung bleibt Ihr Urlaubsanspruch grundsätzlich bestehen, egal ob die Kündigung von Ihnen oder Ihrem Arbeitgeber ausging. Ihre Urlaubstage verfallen also nicht automatisch mit dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses. Etwas Anderes kann nur für Urlaub vereinbart sein, den der Arbeitgeber über das gesetzliche Mindestmaß aus § 3 BUrlG hinaus gewährt.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen den gesetzlichen Resturlaub innerhalb der Kündigungsfrist zu gewähren, sofern betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Diese Gründe können etwa dringende betriebliche Umstände oder bereits genehmigte Urlaubsanträge anderer Mitarbeiter sein, die Vorrang haben.
Wenn der Arbeitgeber bereits vor der Kündigung Urlaub genehmigt hat, bleibt diese Genehmigung in der Regel bestehen, auch wenn der Urlaub in die Kündigungsfrist fällt. Sie können den Urlaub also wie geplant in den Urlaub fahren.
Wenn es nicht möglich ist, den Urlaub zu nehmen, weil beispielsweise die Kündigungsfrist zu kurz ist oder betriebliche Gründe entgegenstehen, muss der Arbeitgeber Ihnen den Resturlaub auszahlen. Dies wird als Urlaubsabgeltung bezeichnet.
Berechnung des Resturlaubs
Die Berechnung des Resturlaubs hängt davon ab, zu welchem Zeitpunkt im Jahr das Arbeitsverhältnis endet:
Beendigung bis 30.6.
Wenn das Arbeitsverhältnis in der ersten Jahreshälfte, also bis zum 30. Juni, endet, steht Ihnen ein anteiliger Urlaubsanspruch zu. Die Anzahl der verbleibenden Urlaubstage berechnet sich dann wie folgt:
Anzahl der Urlaubstage = (Jahresurlaubstage/12) × Anzahl der gearbeiteten Monate
Beispiel: Wenn Ihnen 20 Urlaubstage pro Jahr zustehen und Sie bis Ende April gearbeitet haben, hätten Sie Anspruch auf 6,66 Urlaubstage (20 / 12 x 4). Bereits genommene Urlaubstage werden von dieser Zahl abgezogen.
Übrigens wird der krumme Betrag von 6,66 Tagen für die finanzielle Urlaubsabgeltung weder ab- noch aufgerundet (BAG, Urteil vom 23.1.2018, Az.: 9 AZR 200/17).
Beendigung ab 1.7.
Endet das Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte, also ab dem 1. Juli, steht Ihnen grundsätzlich der volle Jahresurlaub zu, sofern Sie mindestens sechs Monate im Unternehmen beschäftigt waren.
Beispiel: Haben Sie bis zum 31. Oktober gearbeitet und waren mindestens seit dem 1. Mai im Unternehmen, können Sie den vollen Urlaub verlangen.
Höhe der Urlaubsabgeltung in Geld
Falls Sie den Resturlaub nicht mehr vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses nehmen können, etwa wegen einer zu kurzen Kündigungsfrist oder dringender betrieblicher Erfordernisse, haben Sie Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung der nicht genommenen Urlaubstage.
Die Höhe der Urlaubsabgeltung berechnet sich auf Basis Ihres durchschnittlichen Bruttogehalts der letzten 13 Wochen. Die Formel lautet:
Urlaubsabgeltung = (Ein Bruttodurchschnittsverdienst der letzten drei Monate × 3 × Anzahl der offenen Urlaubstage) / Arbeitstage in den letzten 13 Wochen
Übrigens verfällt Ihr Urlaubsanspruch am Ende des Jahres nur noch unter strengen Voraussetzungen. Der Arbeitgeber muss Sie rechtzeitig über Ihre offenen Urlaubsansprüche informieren und Sie zur Nutzung auffordern. Wenn er dem in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist, kann es gut sein, dass Sie sich auch Urlaubstage aus allen Vorjahren abgelten lassen können.
Artikel teilen: