Richtig erben – ein kurzer Überblick

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Was sollte ich als Erbe wissen?

Soll ich eine Erbschaft antreten oder ausschlagen? Diese Frage stellt sich häufig, wenn man mit einem möglichen Erbe konfrontiert wird. Tun Sie nichts, werden Sie „automatisch“ Erbe, sofern ein Erbrecht besteht – eine Annahme der Erbschaft ist nicht erforderlich.

Schwierig ist die Entscheidung dann, wenn man keinen Einblick in die Vermögensverhältnisse des Erblassers hatte, denn eigentlich müsste man nun prüfen, ob der Nachlass überschuldet ist. Denn erben kann man nicht nur Vermögen, sondern auch Schulden. Ist Vermögen vorhanden, sollte man zudem die Verfügungen im Testament prüfen oder sich bei gesetzlicher Erbfolge über deren Konsequenzen informieren.

Interessant sind hier nicht nur die finanziellen Aspekte einer Erbschaft, sondern oft auch die persönlichen – bekanntlich hört bei Geld „die Freundschaft auf“ – und das ist auch und insbesondere unter Verwandten so.

Viele Konstellationen können hier Probleme mit sich bringen. Als Erbe muss man ggf. Pflichtteilsberechtigte auszahlen, Vermächtnisse erfüllen, sich mit anderen Mitgliedern einer Erbengemeinschaft auseinandersetzen, sich mit einem Testamentsvollstrecker, der das Erbe verwaltet, verständigen und diesem zuarbeiten.

In manchen Fällen kann demgemäß – ob aus finanziellen oder persönlichen Gründen – auch eine Ausschlagung des Erbes Sinn machen.

Frist bei Ausschlagung

Die Frist für eine Ausschlagung beträgt grundsätzlich sechs Wochen ab Kenntnis des möglichen Erbanspruchs.

Aber Achtung

Grundsätzlich verliert der ausschlagende Erbe auch seinen Pflichtteilsanspruch – es gibt allerdings Ausnahmeregelungen. Lassen Sie sich daher vorher entsprechend beraten.

Was bedeutet „Pflichtteil“?

Ist man im Testament nicht bedacht, hätte aber nach der gesetzlichen Erbfolge ein Erbrecht, kann man unter Umständen einen Pflichtteilsanspruch haben, der der Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Geldanspruch entspricht.

Aufgrund der Sonderstellung von Ehe und Familie in unserer Verfassung gibt es für Abkömmlinge (Kinder, Enkel), Ehegatten bzw. in manchen Fällen auch für Eltern den Pflichtteil. So ist eine komplette Enterbung dieser Personen, die auch das Pflichtteilsrecht umfasst, nur in sehr seltenen Ausnahmefällen möglich. Als Pflichtteilsberechtigter muss man seinen Anspruch dem oder den Erben gegenüber geltend machen und erst einmal Auskunft über den Nachlasswert erhalten oder durchsetzen, um die Höhe des Anspruchs ermitteln zu können.

Unwirksamkeit oder Anfechtung der letztwilligen Verfügung?

In bestimmten Fällen kann eine letztwillige Verfügung unwirksam sein. Beispiele sind ein Mangel der vorgeschriebenen Form oder es existiert ein zeitlich neueres Testament. Auch eine Anfechtung der letztwilligen Verfügung ist denkbar – und zwar für denjenigen, der von einer Unwirksamkeit Vorteile hätte. Auch hier gibt es verschiedene Konstellationen wie z. B. ein Irrtum des Erblassers oder das Verfassen eines Testaments unter Drohung. Das sind nur einige Beispiele – hier lohnt sich eine anwaltliche Prüfung und Beratung, wenn formale oder inhaltliche Zweifel am Testament bestehen.

Frist bei Anfechtung

Die Frist beträgt ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes.

Komplexes Thema – aber Gestaltung ist möglich!

Das Thema Erbschaft und Pflichtteil ist durchaus komplex und ohne spezielle Kenntnis der umfangreichen Regelungen des Erbrechts nicht leicht zu durchschauen – allerdings gibt es auch einige Gestaltungsmöglichkeiten.

Sollten Sie gar zu Lebzeiten des Erblassers von dessen Plänen Kenntnis erhalten, kann in bestimmten Konstellationen auch vorab ein Erbteils- und/oder Pflichtteilsverzicht, z. B. gegen einen finanziellen Ausgleich, eine für alle Beteiligten zufriedenstellende Lösung sein. Denken Sie hier aber unbedingt an die vorgeschriebene Form der Beurkundung.

Auch für Erben oder Pflichtteilsberechtigte gibt es also durchaus Möglichkeiten Einfluss zu nehmen und Rechte zu sichern – nutzen Sie das zu Ihrem Vorteil!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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