Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) - Welche Möglichkeiten es gibt ​aus dem Vertrag zu kommen

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Nach der höchstrichterlichen Entscheidung des OLG Celle bezüglich der Coachingverträge stellen sich viele die Frage, ob sie aus ihrem Coachingvertrag raus kommen?


Nach dem FernUSG missen sich Online Coachings und Fernunterrichtsanbieter an einige Vorgaben halten. Dazu gehört unter anderem die Pflicht sich zertifizieren zu lassen. 

Denn ohne ein solches Zertifikat nach § 7 Abs.1 FernUSG wäre eine solcher Vertrag nichtig. Das bedeutet im juristischen, dass der Vertrag so behandelt wird als sei er nie geschlossen worden. Zudem schreibt das FernUSG weitere Notwendigkeiten vor. 


Wann liegt ein Fernunterricht vor

Oft lese ich dazu falsche Angaben, denn es reicht bereits wenn der Präsenzunterricht 50 % nicht überschreitet. Also liegt Fernunterricht vor, wenn es 50-50 Online und Präsenz ist. 

Zertifikat nach § 7 Abs. 1 FernUSG

Aber was steht eigentlich im § 7 Abs. 1 FernUSG:

 (1) Ein Fernunterrichtsvertrag, der von einem Veranstalter ohne die nach § 12 Abs. 1 erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, ist nichtig

Somit müssten Anbieter von Fernunterreicht, also auch Online-Coachings ein Zertifikat vorweisen. Können sie dies nicht, ist der Vertrag nichtig. 


Vertragsform

Nach § 3 FernUSG werden die Voraussetzungen für Form und Inhalt des Vertrages näher bezeichnet. Es gelten besondere Informationspflichten für die Unternehmen. Wenn diese nicht eingehalten werden, kann ein Vertrag nicht angenommen werden. 

Insbesondere bedarf es der Textform für die Willenserklärung. Die Textform nach § 126 b BGB sieht auch die elektronische Form vor. Wer also einen vertrag schließen möchte muss dies mindestens in Textform tun. Zusagen am Telefon sind somit keine Willenserklärung und es würde kein Vertrag vorliegen. 

Widerrufsrecht

Es besteht ein gesondertes Widerrufsrecht für Verbraucher gemäß § 3 Abs. 2 FernUSG in Verbindung mit § 355 BGB.

Der Widerruf sollte in Textform erfolgen und muss keine Begründung enthalten. Es muss der Entschluss des Verbrauchers erkennbar sein, dass er eindeutig widerrufen möchte. 

Kündigung

Nach § 5 Abs. 1 FernUSG kann der Vertrag auch ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

 § 5  (1) Der Teilnehmer kann den Fernunterrichtsvertrag ohne Angabe von Gründen erstmals zum Ablauf des ersten Halbjahres nach Vertragsschluss mit einer Frist von sechs Wochen, nach Ablauf des ersten Halbjahres jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen.


Rechtstipp:

Kündigen oder widerrufen Sie in Textform. Bevorzugen Sie Emails statt Messenger, da bei Messengern die Beweislage schwieriger ist.


Lassen Sie sich alles genau erklären und verlangen Sie dies in Textform.

Um bei Ihnen prüfen zu können, ob Sie aus dem Vertrag kommen, müssen wir Ihren Vertrag prüfen. 


Schreiben Sie uns und lassen Sie sich beraten.

 



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