Richtig reagieren: Abmahnung wegen Patentverletzung

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Besonders weitreichend ist die Abmahnung wegen einer angeblichen Verletzung von einem Patent. Ein Patent ist ein eingetragenes gewerbliches Schutzrecht für eine Erfindung. Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Patents sind hoch. Eine Rolle spielt hier der Stand der Technik sowie die Bestimmung der zu lösenden objektiven technischen Aufgabe. Ein deutsches Patent wird durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) erteilt. Für europäische Patente ist das Europäische Patentamt (EPA) zuständig. Nach einer Offenlegung hat das Patent einen vorläufigen Patentschutz. Im Rahmen eines gesonderten Prüfungsantrages kann dies entweder zur Zurückweisung oder zur endgültigen Erteilung des Patentes führen. Die Schutzdauer beträgt 20 Jahre.

Schneller als gedacht: Die Patentverletzung

Anders als bei Verletzung einer Marke oder eines Designs kommt es bei der Frage der Verletzung des Patents darauf an, ob im Herstellungsprozess oder bei dem Produkt selbst gegen die im Patent beschriebene Erfindung verstoßen wurde.

Ob das abgemahnte Produkt tatsächlich gegen das Patent verstößt, ist eine Frage, die am besten ein Spezialist klärt: Ein Patentanwalt ist auf die Beurteilung von Patenten spezialisiert und kann diese Frage fachkundig beantworten. Im Rahmen der Beratung einer patentrechtlichen Abmahnung vermitteln wir Ihnen, soweit notwendig, einen Kontakt zu einem Patentanwalt, der Sie bei dieser häufig sehr technischen Frage fachkundig unterstützen kann.

Aus den Schutzansprüchen und dem Schutzumfang sowie den Zeichnungen des Patentes ergibt sich die Reichweite des Patents. Es muss nicht immer eine identische Verletzung sein, die zu einer Abmahnung führt. Auch sogenannte äquivalente Patentverletzungen können zu einer Abmahnung führen. In diesem Fall wird nicht das wörtlich erfüllte Merkmal des Patentes verletzt, sondern ein technisch ähnliches Mittel. Auch diese Frage kann ein Patentanwalt fachkundig klären. Insbesondere kann es um die Frage gehen, wie das Produkt verändert werden muss, damit es zukünftig nicht mehr gegen das Patent verstößt.

Weitreichend: Die berechtigte patentrechtliche Abmahnung

Das Patentgesetz gewährt dem Inhaber des Patents im Falle einer Patentverletzung eine Vielzahl von Ansprüchen, die sodann üblicherweise mit einer Abmahnung geltend gemacht werden:

Zunächst wird mit der Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert. Mit der Unterlassungserklärung soll sich der Abgemahnte einerseits dazu verpflichten, die Patentverletzung zukünftig zu unterlassen und andererseits für den Fall der Zuwiderhandlung die Zahlung einer Vertragsstrafe versprechen. Nach meiner Erfahrung ist die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung häufig zu weitreichend formuliert, insbesondere hinsichtlich der vorformulierten Vertragsstrafenregelung. Eine derartige Unterlassungserklärung kann und sollte modifiziert werden, bevor die Erklärung abgegeben wird.

In der Regel werden in der Abmahnung auch noch weitergehende Ansprüche geltend gemacht:

Der Patentinhaber hat einen Auskunftsanspruch über Herkunft und Vertriebsweg der widerrechtlich hergestellten Waren. Zudem wird häufig gefordert, dass der Abgemahnte seine Schadenersatzpflicht anerkennt.

Gerade im Patentrecht weitreichend sind Rückrufansprüche und Vernichtungsansprüche. Wenn tatsächlich eine Patentverletzung gegeben ist, ist der zu gewerblichen Zwecken dienende Besitz der patentverletzenden Produkte verboten. Insoweit besteht ein Vernichtungsanspruch. Der Vernichtungsanspruch kann sich auch auf Materialien und Geräte beziehen, die für die Herstellung des Erzeugnisses verwendet wurden.

Unbedingt beachten: Rückrufansprüche

Der Patentinhaber kann von dem Abgemahnten den Rückruf der Erzeugnisse, die das Patent verletzen, fordern. Dies hat zur Folge, dass die patentverletzenden Produkte aus den Vertriebswegen zurückgerufen werden müssen.

Hohe Abmahnkosten

Bei einer Abmahnung wegen der Verletzung eines Patents sind die Abmahnkosten häufig sehr hoch. Dies hat zwei Gründe:

Zum einen ist der Gegenstandswert, nach dem sich die Anwaltskosten bemessen, gerade bei einer Patentverletzung erheblich. Streitwerte von 500.000,00 Euro und mehr sind keine Seltenheit. Doch damit nicht genug: In der Abmahnung kann doppelt abgerechnet werden: Es können Abmahnkosten für den abmahnenden Rechtsanwalt und zusätzlich noch die Kosten eines beigezogenen Patentanwaltes geltend gemacht werden. Dadurch können die Kosten einer patentrechtlichen Abmahnung schnell 10.000,00 Euro überschreiten.

Die geforderten Abmahnkosten sind jedoch gerade bei einer außergerichtlichen Abmahnung nicht endgültig bestimmbar. Es bietet sich daher in der Regel an, über die Höhe der Abmahnkosten mit der Gegenseite zu verhandeln.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

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Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

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