Riester-Verträge, Sparkasse VorsorgePlus: Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvermögensgesetz

  • 2 Minuten Lesezeit

Altersvorsorgeprodukte nach dem Altersvermögensgesetz (sog. Riester-Verträge) wurden, nachdem sie vehement beworben worden sind, in großer Zahl abgeschlossen. Hierbei handelt es sich gerade für Anbieter um ein lukratives Geschäft, ein Massengeschäft. Auch die Sparkassen haben solche Produkte angeboten.


Nun stehen die ersten Verträge zur Auszahlung an. Dies führt bei vielen Sparern zu einem bösen Erwachen. Nicht nur, dass vielfach die Verträge sich nicht so positiv entwickelt haben und wenig Rendite, jedenfalls weniger als vielfach erwartet, abwerfen. Nun werden Kunden vielfach damit konfrontiert, dass sie bei Vereinbarung einer Leibrente erhebliche Kosten zu gewärtigen haben, so bei Sparkassen.

Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvermögensgesetz


Diese haben bei dem Riester-Produkt Sparkasse VorsorgePlus (Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvermögensgesetz, Sparkonto mit Zinsansammlung) in ihren Vertragsbedingungen eine Klausel aufgenommen, die vorsieht, dass Sparer „ggf. mit Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet“ werden, wenn sie eine Leibrente vereinbaren.
Der BGH hat diese Klausel zwischenzeitlich als intransparent und damit unwirksam eingestuft. Dies hat zur Folge, dass Sparkassen entsprechende Kosten den Sparern unter Hinweis auf diese Klausel nicht in Rechnung stellen können. Dennoch werden Versuche von Sparkassen unternommen Kunden entsprechende Kosten in Rechnung zu stellen, in einem Umfang von mehreren tausend Euro.


Sparer sollten hierauf nicht voreilig eingehen und prüfen lassen, ob im konkreten Einzelfall eine Vertragsklausel vorliegt, welche gegen Vorschriften des AGB-Rechts verstößt und daher die jeweilige Sparkasse an der Geltendmachung der dort vorgesehenen Kosten gehindert ist.

Wir beraten und vertreten seit über 18 Jahren als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Privatpersonen und Unternehmen deutschlandweit vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten mit viel Engagement.

Als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht verteten wir insbesondere geschädigte Kapitalanleger bei fehlgeschlagenen Kapitalanlagen u.a. gegenüber Anlagegesellschaften, Anlagevermittlern, Anlageberatern und Banken / Sparkasse sowie Prospektverantwortlichen oder Treuhändern. Ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit ist die Beratung in Massenschadensfällen des Anlagebetrugs oder betrügerischer Schneeballsystemen, Online-Anlagebetrugs u.a. i.V.m Online Trading Plattformen, Kryptowährungen & Kryptoassets - von Blockchain und Smart Contracts zu digitalen Währungen, elektronischen Wertpapieren und Krypto-Kapitalanlagen.

Unsere langjährige Praxiserfahrung und Spezialisierung auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts versetzt uns in die Lage Problemstellungen schnell zu erfassen, praxisnahe Lösungen zu erarbeiten und umzusetzen, um die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen unserer Mandanten optimal zu vertreten und deren Ansprüche durchzusetzen bzw. abzuwehren.

Unser Leistungsangebot im Bereich Kapitalmarktrecht | Kapitalanlagerecht | Anlegerschutz umfasst die Beratung und Vertretung von Privatleuten, institutionellen Anlegern und Unternehmen u.a. in nachfolgenden Teilbereichen:

Konzeptionelle Beratung und Umsetzung von alternativen Finanzierungskonzepten ohne Banken (z.B. Crowdfunding, partiarische Darlehen, Genussrechte)“Anlagebetrug / Grauer KapitalmarktGeschlossene Fonds (z.B. Immobilienfonds, Filmfonds, Medienfonds, Umweltfonds, Lebensversicherungsfonds, Schifffonds, Dachfonds)Schrottimmobilien(atypisch) stille BeteiligungenGenussscheinePartiarische Darlehen / NachrangdarlehenSwap-GeschäfteZertifikate / Anleihen / InhaberschuldverschreibungenVermögensverwaltungWiderspruch / Rücktritt bei Lebensversicherungsverträgen und RentenversicherungsverträgenCFDs und binäre Optionen

KSR Rechtsanwaltskanzlei
Main Donau Park
Gutenstetter Str. 2
3. Stock
90449 Nürnberg

Telefon: 0911/760 731 10
Fax: 0911/760 731 120
E-Mail: info@ksr-law.de



Foto(s): Siegfried Reulein


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Siegfried Reulein

Beiträge zum Thema