Risikante Werbeversprechen und das UWG: Auswirkungen auf die Hotelerie

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Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hat seit Mai dieses Jahres eine wichtige Änderung eingeführt, die Verbrauchern bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen einen Schadensersatzanspruch gewährt. Diese Neuregelung betrifft auch die Hospitality-Branche, und Hotelbetreiber könnten nun potenziell für entstandene Schäden haftbar gemacht werden.

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht hat der Gesetzgeber in Umsetzung europäischer Vorgaben einen neuen Schadensersatzanspruch in § 9 Abs. 2 UWG eingeführt. Diese Regelung ermöglicht es Verbrauchern, die durch unlautere Geschäftspraktiken geschädigt wurden, Schadensersatz von den Verantwortlichen zu verlangen. Dies ist eine bemerkenswerte Entwicklung, da solche Ansprüche zuvor nur Mitbewerbern zustanden.

Künftig sind Hotelbetreiber, die vorsätzlich oder fahrlässig unzulässige geschäftliche Handlungen vornehmen und dadurch Verbraucher zu geschäftlichen Entscheidungen veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Insbesondere irreführende geschäftliche Handlungen von Hoteliers können nun gemäß § 9 Abs. 2 UWG zu Schadensersatzansprüchen führen.

Das UWG in der Hotellerie formuliert verschiedene Marktverhaltensregeln für Hotelbetreiber und ist ein wichtiger Teil des Lauterkeitsrechts. Bei Verstößen drohen empfindliche Abmahnungen von Mitbewerbern oder klageberechtigten Verbänden. Aufgrund der Vielzahl von speziellen Kennzeichnungspflichten birgt die Gestaltung von Hotel-Websites ein besonderes Risiko für Abmahnungen. In solchen Fällen empfiehlt sich eine rechtliche Überprüfung.

Eine Irreführung kann beispielsweise vorliegen, wenn ein Hotel falsche Angaben zur Zimmerausstattung macht oder den falschen Eindruck erweckt, ein klassifiziertes Sternehotel zu sein. Weitere Beispiele sind nicht existierende Preisvorteile oder eingeschränkte Zimmerverfügbarkeiten, die dennoch beworben werden.

Wenn ein Hotelier für eine unzulässige geschäftliche Handlung verantwortlich ist, muss der Verbraucher in die Position versetzt werden, in der er sich befände, wenn der Hotelier die unzulässige Handlung nicht vorgenommen hätte. Dies kann in Einzelfällen zu verschiedenen rechtlichen Konsequenzen führen. Beispielsweise könnte ein Gast, der durch irreführende Angaben angelockt wurde, aber das Angebot nicht in Anspruch nimmt, Anspruch auf Erstattung seiner Anfahrtskosten haben.

Im Falle eines Vertragsschlusses könnte es sogar zu einer Vertragsaufhebung kommen, wodurch eine Hotelreservierung storniert werden könnte. Wenn der Vertrag bereits durchgeführt wurde, könnte der Gast eine Rückabwicklung verlangen.

Erhöhtes Prozessrisiko für Hotelbetreiber

Die Regelung des § 9 Abs. 2 UWG stellt eine bedeutende Veränderung im deutschen Wettbewerbsrecht dar, da Hotelbetreiber nun direkt gegenüber Verbrauchern haftbar gemacht werden können. In der Praxis sind jedoch keine gravierenden Auswirkungen der Gesetzesänderung in naher Zukunft zu erwarten, da die Schäden, die Gäste erleiden, in vielen Fällen zu gering sein werden, um eine gerichtliche Verfolgung aufgrund der Kosten und des Zeitaufwands zu rechtfertigen.

Erfahrungen aus Nachbarländern mit ähnlichen Regelungen zeigen, dass Gäste gelegentlich mit derartigen Ansprüchen drohen könnten, insbesondere bei Beschwerden gegenüber einem Hotel. In Verbindung mit zukünftigen rechtlichen Entwicklungen könnte die Norm jedoch ein erhöhtes Prozessrisiko für Hotelbetreiber darstellen. Spezialisierte Rechtsdienstleister und die mögliche Einführung von Verbandsklagen im kommenden Jahr könnten die genannten Hemmnisse bei der Durchsetzung von Rechten erheblich verringern. Dies unterstreicht die Bedeutung von § 9 Abs. 2 UWG für die Hospitality-Branche.

Foto(s): www.kanzlei-steinwachs.de

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