Veröffentlicht von:

Risiko Fototapete - Abmahnwelle gegen Hotel- und Ferienwohnungsbesitzer gebrochen?

  • 3 Minuten Lesezeit

Die Gefahr durch Fototapeten

In letzter Zeit sind immer mehr Hotel- und Ferienwohnungsbesitzer mit urheberrechtlichen Abmahnungen konfrontiert. Diese Abmahnungen beziehen sich auf die Verwendung von Innenraumfotos, auf denen urheberrechtlich geschützte Fototapeten zu sehen sind. Der Rechteinhaber der zur Erstellung der Fototapeten genutzten Fotos geht energisch gegen die Verletzungen vor. Personen, die ihm gegenüber eine Unterlassungserklärung abgeben, müssen oft hohe Vertragsstrafen zahlen. Doch ein neues Urteil aus Düsseldorf zeigt, dass sich trotzdem Schlimmeres vermeiden lässt.

Unterlassungserklärung mit Folgen

Wenn jemand sich verpflichtet, Innenraumfotos mit Fototapeten nicht weiter zu verbreiten, muss er diese Fotos von selbst eingestellten Anzeigen und Websites löschen. Allerdings haftet die Person nicht, wenn Vergleichsportale wie kayak.de oder hotel.de die Fotos ohne ihr Zutun auf ihren Plattformen veröffentlichen. Ebenso wenig besteht eine Haftung auf Schadensersatz nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG). Dies hat das Landgericht (LG) Düsseldorf in einem aktuellen Urteil entschieden.

Der Fall vor dem LG Düsseldorf

In dem vorliegenden Fall betrieb der Abgemahnte ein Hotel und hatte Innenraumfotos der Hotelzimmer auf seiner Website sowie auf verschiedenen Buchungsplattformen wie Booking, Expedia und HRS veröffentlicht. Auf diesen Fotos waren Fototapeten zu sehen, die die Wände schmückten. Der Rechteinhaber der Fototapeten mahnte das Hotel ab, wie in mehreren vergleichbaren Fällen.

Der Hotelbetreiber unterzeichnete eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, in der er sich verpflichtete, die Verwendung der Bilder zu unterlassen. Er akzeptierte auch eine Schadensersatzverpflichtung. Daraufhin löschte er die Bilder von seiner Website und den Buchungsplattformen und nahm das Image-Video auf YouTube offline.

Allerdings hatten inzwischen auch Vergleichsportale wie kayak.de und hotel.de die Bilder verwendet, um eigenständige Einträge für das Hotel zu erstellen. Da der Hotelbetreiber die Plattformen nicht zur Löschung aufforderte, forderte der Rechteinhaber eine Vertragsstrafe von 50.000 € sowie Schadensersatz von über 13.000 €. Der Hotelbetreiber wurde verklagt, konnte jedoch die meisten Ansprüche im Klageverfahren vor dem LG Düsseldorf abwehren.

Schadensersatz: Null Euro

Das LG Düsseldorf stimmte der Ansicht zu, dass der Hotelbetreiber nicht verpflichtet war, die eigenständigen Drittanbieter-Portale zur Löschung aufzufordern. Die Unterlassungserklärung des Hotels besagte, es dürfe "die Fotografien nicht mehr vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich machen bzw. dies durch Dritte vornehmen lassen". Das LG Düsseldorf befand, dass diese Formulierung nicht die Verpflichtung beinhaltete, alle möglichen Betreiber zu kontaktieren, die die Bilder möglicherweise genutzt hatten. Solange das Hotel die Plattformen nicht ausdrücklich zur Löschung beauftragt hatte, war eine solche Pflicht unzumutbar. Daher konnte keine Vertragsstrafe für die Unterlassung der Aufforderung zur Löschung verhängt werden.

Hinsichtlich des Schadensersatzes stellte das Gericht fest, dass dem Urheber kein Schaden entstanden sei. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich im Urheberrecht normalerweise nach den üblichen Lizenzgebühren für die Nutzung von geschützten Werken. Da die Verwendung der Fotos in diesem Fall jedoch als zu "mittelbar" angesehen wurde, um eine übliche Lizenzgebühr festzulegen, und es üblich sei, dass diese Nutzung mit dem Verkauf der Tapete gestattet werde, wurde der Schadensersatz auf Null festgesetzt.

Fazit

Dieses Urteil des LG Düsseldorf schließt sich der Rechtsprechung anderer Landgerichte an, die keinen Anspruch auf urheberrechtlichen Schadensersatz sehen, da der Kauf der Fototapete die entsprechenden Nutzungsrechte einschließt. Damit wird klargestellt, dass Hotel- und Ferienwohnungsbesitzer in ähnlichen Fällen nicht zwangsläufig hohe Strafen zahlen müssen. Achtung: Das Landgericht Köln sieht dies aber (noch) anders!

Noch Fragen? Rufen Sie gleich an oder senden Sie uns eine E-Mail!

Foto(s): Midjourney (Prompt: Lars Rieck)

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Lars Rieck

Beiträge zum Thema