Abmahnung wegen Wettbewerbsverstößen durch Roger Nämig i. A. v. Thoralf Klabunde Immobilien

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Rechtsanwalt Roger Nämig mahnt im Auftrag von Thoralf Klabunde Immobilien unsere Mandantin wegen Wettbewerbsverstößen ab.

Die Gegnerin trägt vor, wie unsere Mandantin zugelassene Immobilienmaklerin zu sein. Beide seien bundesweit im Immobiliengeschäft tätig und stünden damit in einem Wettbewerbsverhältnis.

Die Gegnerin erhebt mehrere Vorwürfe gegen unsere Mandantin. Zum einen fehle auf der Internetseite unserer Mandantin der erforderliche Link zur von der EU eingerichteten Online-Plattform zur außergerichtlichen Streitbeilegung (OS-Plattform). Dies stelle einen Wettbewerbsverstoß gem. § 3a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) dar. Zum anderen habe unser Mandant es versäumt, den erforderlichen Datenschutzhinweis auf seiner Internetseite zu geben. Er sei verpflichtet, den Nutzer über Art und Umfang der Erhebung personenbezogener Daten sowie deren Nutzung zu informieren, gem. §13 Abs. 1 TMG (Telemediengesetz). Dies stelle ebenfalls einen abzumahnenden Verstoß gegen das UWG dar. Die Gegnerin zieht mehrere Urteile zur Unterstreichung ihrer Vorwürfe heran.

Forderungen

Die Gegnerin stellt folgende Ansprüche:

Unterlassung der Rechtsverletzung

Das heißt, die Gegnerin verlangt, das beanstandete wettbewerbswidrige Verhalten durch den Abgemahnten sofort zu unterlassen, also den erforderlichen Link auf der Internetseite zu platzieren und die Hinweise zum Datenschutz sichtbar zu machen.

Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

Das heißt, es wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert, in der sich der Unterlassungsschuldner, also der Abgemahnte, verpflichtet, auch in Zukunft nicht mehr gegen die oben vorgetragenen Regeln zu verstoßen. Bei Zuwiderhandlung soll eine angemessene Vertragsstrafe gezahlt werden.

Zahlung der Abmahnkosten

Das heißt, die Gegnerin verlangt den Ersatz der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten. Die Forderung beläuft sich bei einem angenommenen Gegenstandswert von 15.000 € auf 1.029,35 €.

Was kann ich tun?

Wenn Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, sollten Sie sich professionelle Hilfe in einer Fachanwaltskanzlei suchen. Auf keinen Fall sollten Sie die mitgeschickte Unterlassungserklärung unterschreiben, oder die geforderte Summe bezahlen, ohne vorher mit einem Fachmann Rücksprache gehalten zu haben. Die gestellten Forderungen gehen oftmals viel zu weit.

Die Kanzlei Hämmerling & von Leitner-Scharfenberg vertritt seit vielen Jahren bundesweit Mandanten in gleichartigen Fällen. Wir verfügen über Kompetenz und Erfahrung in den Gebieten des Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrechts. Kontaktieren Sie uns gerne für weitere Informationen in einem unverbindlichen und kostenlosen Erstgespräch. Sie erreichen uns per Telefon und E-Mail.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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