Rückabwicklung eines Autokaufs - Ist eine Fristsetzung vor Rücktritt erforderlich ? - BGH vom 06.09.2022

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Muss ein Käufer eines Neu- oder Gebrauchtwagens dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung setzen ? Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 06.09.2022 (- VIII ZR 352/21) ein Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken aufgehoben. Der Kläger hatte sein Fahrzeug zweimal in Absprache mit der Beklagten in eine Werkstatt gebracht. Eine Fehlersuche der Werkstatt blieb ohne Ergebnis. Das Fahrzeug konnte danach zunächst störungsfrei benutzt werden. Der Kläger hatte daraufhin einen Anwalt beauftragt, der den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Begründung erklärte, der Mangel am Luftfahrwerk sei weiterhin nicht behoben, weitere Nachbesserungsversuche seien ihm nicht zumutbar. Vor dem Landgericht obsiegte er, unterlag jedoch in der Berufungsinstanz. 

Dieses Urteil hob der Bundesgerichtshof im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde auf. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Das  Schweigen lasse dem 8. Zivilsenat zufolge Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde (BVerfG, NJW-RR 2018, 694 Rn. 18 mwN).

Das Berufungsgericht hatte im Urteil festgestellt, dass der Kläger der Beklagten vor der Rücktrittserklärung eine Frist zur Beseitigung der Mängel am Luftfahrwerk nicht gesetzt habe und ihr nach dem "Reset" des Relais anlässlich des zweiten Werkstattbesuchs am 12. Juli 2017 auch keine weitere Gelegenheit zur Mängelbeseitigung eingeräumt habe. Der Kläger habe aber auch im Berufungsverfahren nicht substantiiert dargelegt, wann welcher konkrete Mangel nach dem zweiten Werkstattbesuch bis zur Rücktrittserklärung aufgetreten sei. Dies sah der Bundesgerichtshof anders und hob das Urteil durch Beschluss auf. Ob eine Fristsetzung vor der Rücktrittserklärung des Klägers gemäß § 440 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 BGB oder gemäß § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB ausnahmsweise entbehrlich gewesen war, wurde maßgebliches Vorbringen des Klägers somit  unberücksichtigt gelassen und der Prozessstoff hinsichtlich der für die Überzeugungsbildung wesentlichen Gesichtspunkte nicht vollständig gewürdigt ( Senatsbeschluss vom 5. November 2019 - VIII ZR 344/18, aaO, Rn. 18 mwN).
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 21 Jahren  im Verkehrsrecht spezialisiert. Seine Kanzlei ist Vertragsanwaltskanzlei der Gesellschaft für Technische Überwachung (GTÜ) in Augsburg und Stuttgart.

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