Rückforderung von gewinnunabhängigen Ausschüttungen

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Die Aufforderung zur Rückzahlung von gewinnunabhängigen Ausschüttungen ist für die Anleger von Immobilienfonds, Schifffonds und Containerfonds äußerst unangenehm. Oft liegen diese Ausschüttungen bereits Jahre zurück. Der Fonds wird jetzt durch eine Liquidation oder eine Insolvenz aufgelöst. Der Liquidator bzw. Insolvenzverwalter verpflichtet den Anleger zur Rückzahlung von gewinnunabhängigen Ausschüttungen. Es stellt sich die Frage, ob diese Aufforderung gerechtfertigt ist.

Rückzahlung von gewinnunabhängigen Ausschüttungen bei einer Liquidation

Im Falle einer Liquidation lässt die Gesellschaft alle Vermögensgegenstände verkaufen, um die Forderungen des Fonds zu bedienen. Anleger müssen der Aufforderung zur Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen lediglich nachkommen, sofern der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich vorsieht. § 172 Abs. IV HGB steht dem nicht entgegen, da dieser von einer Verpflichtung der Anleger gegenüber Dritter spricht, nicht aber von einer Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft.

Rückzahlung von gewinnunabhängigen Ausschüttungen bei einer Insolvenz

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

Es besteht nur ein Anspruch auf gewinnunabhängige Ausschüttungen, also jene, die nicht von Gewinnen der Gesellschaft gedeckt waren; die Rückzahlung der Ausschüttungen ist für die Deckung der Forderungen von außenstehenden Dritten zwingend notwendig; die Forderung auf die Rückzahlung ist noch nicht verjährt.

Weist der Insolvenzverwalter nach, dass der Anleger gewinnunabhängige Ausschüttungen erhalten hat, die nunmehr zur Befriedigung der Gläubiger benötigt werden, gilt es andere Auswegmöglichkeiten zu finden. Ein wichtiger Anhaltspunkt ist hier die Verjährung. Zum Beginn der Verjährung hat der BGH am 07.12.2017 (III ZR 206/17) folgendes Urteil gefällt: Hat sich der Anleger über einen Treuhandkommanditisten an dem Fonds beteiligt, beginnt die Frist möglicherweise deutlich früher. Die Verjährung beginnt bereits dann, wenn feststeht, dass die Ausschüttungen der Anleger zurückgefordert werden müssen, um die Gläubiger zu befriedigen, und nicht erst bei der Insolvenzeröffnung. Denn zum Zeitpunkt der Feststellung hätte der Treuhandkommanditist auf die Anleger zugehen und die gewinnunabhängigen Ausschüttungen einfordern können. Die Frage, ob sich dieses Urteil auch auf Fälle anwenden lässt, in denen der Anleger direkt als Kommanditist an dem Fonds beteiligt war, gilt es zu klären.

Überprüfung der Rückforderung von gewinnunabhängigen Ausschüttungen

Das Urteil des BGH vom 07.12.2017 ist für Anleger besonders erfreulich. Der Beginn der Verjährung wird deutlich in die Vergangenheit gelegt wurde. Es ist also sehr zu empfehlen, die Ihnen gestellte Aufforderung genau zu überprüfen. Seit wann wusste die Gesellschaft, dass sie die Ausschüttungen zurückfordern muss? Bietet sich eventuell ein außergerichtlicher Vergleich und damit die Reduzierung der geltend gemachten Rückzahlungsbeträge an? CDR Legal Rechtsanwalts GmbH unterstützt Sie gerne in Ihrer gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung. Sprechen Sie uns an!


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