Rückforderung von verlorenen Spieleinsätzen bei einem online-Casino – wie geht das und was ist vorab zu tun?

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Die Zahl der Nachfragen von glücklosen Spielern, welche bei der Teilnahme an online-Casinos nicht unerhebliche Geldbeträge verloren haben, ist auch weiterhin hoch. Auch dürften Schätzungen nach derzeit hunderte von Verfahren an den Gerichten anhängig sein. Soweit sich nach und nach auch die Oberlandesgerichte sich zu einzelnen Verfahren äußern, zuletzt etwa Ende Oktober 2022 das OLG Dresden, kristallisiert sich aus der dahingehenden Rechtsprechung mehr und mehr eine relativ einheitliche Linie heraus.

Allerdings sollte man nun nicht darauf verfallen, dass das Ganze quasi als Selbstläufer zu werten ist. Auch dann, wenn die Rechtslage weiterhin sehr günstig für Spieler ist, verlorenen Einsätze zurückzuerhalten, gibt es für jeden Einzelfall immer Aspekte, welche am Ende auch ein negatives Ergebnis bringen können. Von einer Garantie zu sprechen wäre daher ein vollkommen falsches Versprechen. Allerdings lassen sich mit einer guten Vorbereitung die Chancen eines optimalen Verfahrensausgangs in jedem Fall erhöhen.


Bereits in vorherigen Rechtstipps wurden ein wenig die rechtlichen Aspekte der Rückforderungen aber auch die Unterscheidung zwischen Rückzahlung von Verlusten und Auszahlung von Gewinnen beleuchtet. An dieser Stelle soll es nun darum gehen, wie denn eine Rückzahlungsverlangen idealerweise vom jeweiligen Spieler vorbereitet werden kann, was notwendig ist und was vermieden werden sollte.


Die nachfolgende Auflistung ist lediglich als grobe Richtlinie zu verstehen, um eine erste Orientierung zu ermöglichen. Es werden dabei die Fragen aufgegriffen, welche in einem ersten Gespräch von den jeweiligen Mandanten regelmäßig angesprochen werden. Details sind am Ende stets am jeweils konkreten Sachverhalt gemeinsam zu erörtern.


Wen muss bzw. kann ich denn überhaupt verklagen?

Die Probleme beginnen meist mit der Frage, gegen wen denn überhaupt vorzugehen ist. Der Erfahrung nach ist es nicht unbedingt die Regel, dass ein Spieler „sein online-Casino“ hatte, welches er stets und ausschließlich nutzte. Das kommt zwar sicherlich vor, meistens wurde aber ein bunter Strauß verschiedenster online-Casinos genutzt.

Soweit aber hinter jedem online-Casino ein anderer Anbieter steckt, muss gegen jeden Anbieter einzeln vorgegangen werden. Das gilt durchaus auch dann, wenn mehrere Casino-Anbieter in einer weiteren Gesamtholding als übergeordnete Muttergesellschaft vereint sind. Entscheidend ist, mit wem habe ich den Teilnehmervertrag geschlossen und/ oder auf welches Unternehmen ist die (in der Regel nicht in Deutschland gültige) Lizenz ausgestellt.

Es gilt daher als Ausgangspunkt: in Vorbereitung eines jeden Rückforderungsverlangens muss der jeweilige Spieler genau prüfen, wo er wann gespielt hat. Das bezieht sich in erster Linie auf die ganz konkreten Internetseiten und/ oder Portale, über welche der Spieler sich registriert hat. Das ist auch einer der wenigen Punkte, bei denen Dritte, einschließlich des Anwalts, nicht wirklich helfen können. Die Kenntnis darüber, wo nun genau gespielt wurde bzw. wo der Spieler sich registriert hat, ist am Ende allein beim Spieler vorhanden.

Nur wenn das geklärt ist, können weitere Schritte zur Identifizierung des konkreten Gegners, beispielsweise über AGB, über Internet-Archive sowie Lizenzregister, im Rahmen einer Rückforderung durchgeführt werden. Das alles kann ein wenig tricky sein, wenn beispielsweise eine Registrierung auf einer Casino-Seite im Jahr 2014 erfolgt ist, der relevante Verlust aber erst im Jahr 2020 eintrat. Dabei kann es sein, dass der ursprüngliche Anbieter inzwischen umfirmiert hat oder aber ursprüngliche Lizenzen durch neue Lizenzen ersetzt worden sind. Hier kann über die Kanzlei gern auch Hilfe bei der Identifizierung gegeben werden.

Bevor aber alles weitere geprüft wird, muss unbedingt genau geschaut werden, welche Casinos genutzt worden sind, wo genau Spieler-Accounts bestehen. Prüfen Sie dies exakt und genau, dabei auch für solche Casinos, in denen beispielsweise das Spielerkonto möglicherweise gesperrt wurde.


Wie berechnet sich denn nun der Betrag, der zurückgefordert werden kann?

Zurückgefordert werden können all diejenigen Einzahlungen, welche sich am Ende als Verlust darstellen. Zahlt also ein Spieler im Rahmen seiner Spielteilnahme 5.000,00 € und verspielt er diesen Betrag anschließend vollständig, dann liegt sein Verlust bei eben diesen 5.000,00 €. Das setzt natürlich voraus, dass der Spielbetrieb ohne eine für den Territorialbereich Deutschland gültige Lizenz abgehalten wurde, was hier jetzt erst einmal unterstellt werden soll. (Für Interessierte sei hierzu nochmals auf den Rechtstipp zu den rechtlichen Wertungen verwiesen)


Ich habe aber auch immer wieder mal was gewonnen, wie wirkt sich das denn auf einen Rückzahlungsanspruch aus?

Entscheidend ist, dass nur die effektiven Verluste zurückgezahlt werden können. Hat ein Spieler also 5.000,00 € eingezahlt, sodann jedoch tatsächlich insgesamt 10.000,00 € ausgezahlt bekommen, dann hat er einen Gewinn von 5.000,00 € erzielt und diesen auch erhalten.

Sicherlich könnte man darüber nachdenken und sagen, „hey, der Vertrag war doch aufgrund fehlender Lizenz unwirksam. Daher muss ich auch meinen Einsatz zurückbekommen, obwohl ich zusätzlich Gewinne erzielt habe“. In der Theorie ist das formaljuristisch auch korrekt. Allerdings ist der Vertrag nun einmal unwirksam. Damit wären auch die erhaltenen 5.000,00 € Gewinn zurückzuzahlen, denn diese sind ebenso ohne vertragliche Grundlage ausgezahlt worden. Allerdings geht es in erster Linie darum, einen Schaden des Spielers auszugleichen, welchen dieser durch die Teilnahme erlitten hat. Und ein solcher ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Spieler am Ende mehr ausgezahlt bekommen hat, als er zuvor eingezahlt hatte. Nur darauf kommt es an.

Um hier also kein Hin- und Her-Geschiebe zu haben, wird im Rahmen einer Differenzbetrachtung geschaut, welcher Betrag übrigbleibt, wenn die ausgezahlten Gewinne und die eingezahlten Beträge gegenübergestellt werden.

Beispiel:

Wurden also 5.000,00 € eingezahlt und 10.000,00 € gewonnen und ausgezahlt, ist ein rechnersicher Reingewinn von 5.000,00 € erzielt worden. Es liegt damit gerade kein Verlust vor. Eine Rückforderung scheidet aus.

Wurden jedoch 10.000,00 € eingezahlt und nur 5.000,00 € Gewinn ausgezahlt, dann ergibt sich ein Verlust von 5.000,00 €, welcher zurückgefordert werden kann.


Variante dazu: ich habe zwar etwas gewonnen, jedoch wurde mir der Gewinn nicht ausgezahlt. Wie berechnet sich denn dabei der Rückforderungsbetrag?

Immer wieder kommt es vor, dass Gewinne erspielt worden sind, diese aber nicht an den Spieler ausgezahlt wurden. Warum die Auszahlung von Gewinnen nicht erfolgt, kann unterschiedliche Gründe haben. Entweder versucht das Casino eher unredlich Gewinne selbst einzubehalten oder aber ein Spieler belässt das Geld auf dem Spielekonto, um es weiter zu nutzen.

Im Grunde gelten auch für diese Fälle die vorstehenden Ausführungen: nur das, was effektiv ein- und ausgezahlt wurde, ist bei der Betrachtung des Verlustes zu berücksichtigen. Gewinne, welche möglicherweise einem Spielerkonto zwar gutgeschrieben worden sind, jedoch zu keiner Zeit ausgezahlt wurden, sind bei der Betrachtung daher unbeachtlich.

Beispiel:

Ich habe 5.000,00 € eingezahlt und im Spiel 10.000,00 € gewonnen. Das Guthaben auf meinem Spieler-Account beläuft sich damit auf 15.000,00 €. Eine Auszahlung ist zu keiner Zeit erfolgt. Werden hier tatsächlich die reinen Ein- und erhaltene Auszahlungen gegenübergestellt, bleibt es bei einem Verlust von 5.000,00 €, denn nur dieser Betrag wurde eingezahlt, ohne dass eine Auszahlung dem gegenübersteht.


Merke also: der Rückforderungsbetrag ist die Differenz zwischen getätigter Einzahlung und tatsächlich erhaltener Auszahlung.


Ich hab irgendwie komplett den Überblick verloren, ist auch da noch was zu retten?

Auch das ist ein immer wieder auftretendes Problem. Vor allem für Spieler, die über mehrere Jahre bei verschiedenen Anbietern aktiv waren haben, ist es oft schwer nachzuvollziehen, wo nun genau welcher Betrag eingezahlt oder auch ausgezahlt wurde.  

Hier hilft eine direkte Auskunftsanfrage beim Spieleanbieter selbst. Die jeweiligen Anbieter sind verpflichtet, den teilnehmenden Spielern auf deren Bitte hin den Stand des vorhandenen Guthabens auf dem Spielkonto, die Spielhistorie, dabei insgesamt und je Spielform aber auch die Ein- und Auszahlungen aufzulisten. Geht man dabei von der Geltung deutschen Rechts aus – was letztlich Ausgangspunkt eines Rückforderungsanspruchs ist – dann kann sich ein solcher Auskunftsanspruch etwa nach den Vorgaben des GlüStV ergeben. Jedoch beschränkt sich dieser Auskunftsanspruch zunächst nur auf einen rückliegenden Zeitraum von 12 Monaten. Damit erhält der Spieler bei weiter zurückliegenden Zeiträumen nur eine bedingt hilfreiche Auskunft.

Für diese Fälle hilft jedoch eine Auskunft nach der DSGVO weiter, dabei gerichtet auf die Frage nach den gesamten beim jeweiligen Anbieter hinterlegten und gespeicherten Daten. Dazu zählen neben den Informationen zu den persönlichen Account-Daten ebenso die Angaben zu den getätigten Umsätzen. Der Vorteil der Abfrage nach der DSGVO ist zudem, dass diese europaweit einheitlich gilt. Ein Anbieter auf Malta kann sich dem also nicht entziehen.

Grundsätzlich halten sich Anbieter, welche in der EU sitzen, auch in aller Regel an solche Auskunftsverlangen und übersenden die gewünschten Auskünfte zügig und mehr oder weniger vollständig.


Merke: Die Anbieter sind verpflichtet, auf Nachfrage den jeweiligen Spielern Auskunft zu hinterlegten Spiel-Daten zu geben. Dazu zählt auch eine Übersicht der Ein- und Auszahlungen, sowie die sonstigen persönlichen Account-Daten.

Eine Auskunft sollte zudem vorsorglich immer vom jeweiligen Casino-Anbieter verlangt werden, egal, ob ich nun den Überblick verloren hab oder nicht. Allein schon, um die eigenen Daten und Zahlungen prüfen zu können und um für eine nachfolgende Auseinandersetzung etwaige Diskussionen mit dem Spiele-Anbieter über die Höhe der Rückforderungen ausschließen zu können.


Der Anbieter antwortet nicht, gibt es denn auch andere Optionen?

Es kann natürlich auch vorkommen, dass sich ein Anbieter nicht oder nicht wirklich ausreichend um die Auskunftserteilung bemüht. Versucht also ein Anbieter durch beharrliches Schweigen sich einer Auskunft zu entziehen, dann besteht die Option der Beschwerde bei der jeweils zuständigen Datenschutzbehörde. Für Malta beispielswiese kann ein Beschwerdeverfahren recht simpel online über die web-Seite der Maltesischen Datenschutzbehörde, der IDPC (Office of the Information and Data Protection Commissioner), dort wiederum unter dem Menü-Punkt „File a complaint“ eingeleitet werden. Das ist auch durchaus ein probates Mittel, denn die maltesischen Behörden werden kein Interesse daran haben, dass die sowieso schon zumindest umstrittenen Glücksspielanbieter auch noch wegen Datenschutzproblemen „auffällig“ werden. Die Spieleanbieter wiederum haben kein gesteigertes Interesse Lizenzprobleme aufgrund mangelnder Zuverlässigkeit zu bekommen, nur weil Auskünfte nicht erteilt werden.


Als Alternative: reichen auch Konto-Auszüge für einen Beleg meiner Verluste?

Problematisch kann es werden, wenn der Anbieter zwar Auskunft erteilt, diese jedoch nur bedingt hilfreich ist. Das ist beispielswiese dann gegeben, wenn lediglich eine umfassende Spiel-Historie übersandt wird. Aus dieser sind zwar auch die getätigten Ein- und Auszahlungen zu entnehmen, regelmäßig aber auch der gesamte Spielverlauf mit all den einzeln gesetzten Beträgen. Die Folge dessen ist, dass ein ganzes Bündel von Seiten (in hier betreuten Extremfällen konnten das schon mal mehr als 10.000 pdf.-Seiten sein) übermittelt wird. Man kann darüber diskutieren, ob hier wenigstens dem Grunde nach die erforderliche Auskunft erteilt wurde, wenn dies weder einen sinnvollen Überblick ermöglicht, geschweige denn, dass diese für die Darlegung beim Gericht nicht wirklich geeignet sind.

Um in einem möglichen gerichtlichen Verfahren die Rückforderungssumme darzulegen, sprich „zu beweisen“, können daher auch andere Mittel genutzt werden. Seitens der Gerichte oder aber des Gesetzes gibt es keine zwingende Vorgabe, wie eine solche „Beweisführung“ auszusehen hat. Sie muss eben nur plausibel und nachvollziehbar sein.

Zum Beleg getätigter Ein- und Auszahlungen sind folglich auch Konto-Auszüge oder Kreditkartenabrechnungen geeignet, wenn sich daraus die Zahlungen verbindlich entnehmen lassen. Der Zahlungsempfänger sollte daher auf den Kontobelegen erkennbar sein. Allerdings reicht es nicht, die Kontobelege als gesammelte Werke dem Gericht zu überreichen. Hier muss schon ein wenig Eigenarbeit erfolgen und die Zahlungen müssen zusätzlich aufgeschlüsselt und zusammengefasst werden.


Tipp: als praktikabel hat sich beispielsweise erwiesen, dass anhand der Kontoauszüge eine Excel-Tabelle mit den getätigten Ein- und Auszahlungen, dabei sortiert chronologisch nach Ein- und Auszahlungsdatum, erstellt wird, an deren Ende sowohl der gesamte Spielzeitraum als auch die Gesamteinzahlungen und Gesamtauszahlungen erkennbar werden. Diese tabellarische Auflistung wird gemeinsam mit den sortierten Kontobelegen beim Gericht eingereicht. Das ist sicherlich mit einem gewissen Aufwand verbunden. Allerdings geht ohne geordnete Auflistungen, welche dem Gericht auf dem elektronischen Weg zu übermitteln sind, bei keinem Gericht irgendwas.


Damit ergibt sich eine erste check-Liste zur Vorbereitung eines Rückforderungsanspruchs:

  • prüfen, über welche Anbieter bzw. welche websites habe ich gespielt, wo habe ich mich registriert,
  • Anbieter zur Auskunft auffordern, welche persönlichen Daten verarbeitet worden sind, einschließlich der getätigten Ein- und Auszahlungen.
  • wird eine Auskunft nicht erteilt kann eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde sinnvoll sein
  • alternativ können Zahlungen auch mittels eigener Aufstellung über Kontoauszüge belegt werden. Diese müssen jedoch geordnet sein, den Zahlungsempfänger erkennen lassen und sollten mittels begleitender tabellarischer Übersicht nachvollziehbar ausgewertet werden.


Anwaltliche Hilfe ist natürlich bereits in einem frühen Stadium dieser check-Liste möglich, etwa wenn es um die die Prüfung des Anbieters oder die Frage eines Auskunftsbegehrens gegenüber dem Anbieter geht, dabei gegebenenfalls auch mittels Datenschutzbeschwerde.

Sollten Sie daher Rückfragen haben, können Sie mich gern kontaktieren. Sie erreichen mich über das Kontaktformular oder auch direkt per Email.

www.ra-grunow.de

info@ra-grunow.de




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