Rückforderung von Zuwendungen unter Lebensgefährten nach der Trennung - geht das?

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Wer ohne Trauschein zusammenlebt, kann gleichwohl nach dem Scheitern der Beziehung Rückforderungsansprüche gegen den ehemaligen Lebensgefährten geltend machen:

Hier hatte der Lebensgefährte seiner Lebensgefährtin die Hälfte seines Sparbriefes und damit einen Wert von € 25.000,- auf diese übertragen. 1,5 Jahre später trennte das Paar sich und der Lebensgefährte verlangte die Herausgabe des Sparbriefes.

Rechtlich relevant ist hierbei die Abgrenzung zwischen einer Schenkung und einer Zuwendung. Handelt es sich um eine Schenkung, wenn der eine Lebensgefährte dem anderen etwas ohne Gegenleistung zukommen lässt?

Die Gerichte waren sich nicht einig darüber. Der Bundesgerichtshof hat schließlich entschieden, dass in diesem Fall nicht von einer Schenkung auszugehen war, denn die Übertragung sei nicht ohne jeden Zweck erfolgt (Beschluss v. 06.05.2014 – X ZR 135/11). Sie sollte vielmehr der Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien dienen.

Mit der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sei diese Grundlage der Zuwendung weggefallen. Aus diesem Grund kann nach den Vorschriften über den Wegfall der Geschäftsgrundlage die Zuwendung zurückgefordert werden.

Der klagende Lebensgefährte erhält damit seinen auf die Partnerin übertragenen Sparbrief zurück.

Damit ist erneut klargestellt worden, dass auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gelten sollen. Wer also ohne Trauschein zusammenlebt, ist nach der Trennung nicht ohne Rechte und kann prüfen lassen, ob ein Rückforderungsanspruch gegen den ehemaligen Lebensgefährten besteht.


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