Rückkehrrecht zur Vollzeit gescheitert

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Nachdem wir bereits am 05.04.2017 berichtet haben, dass der Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministeriums zur Änderung des Teilzeit-und Befristungsgesetzes voraussichtlich in dieser Legislaturperiode nicht mehr umgesetzt werden wird, hat das Ministerium mitgeteilt, dass das Gesetzesvorhaben gescheitert ist. Das Bundesarbeitsministerium teilte mit, dass das Kanzleramt davon ausgehe, dass eine Befassung in dieser Legislaturperiode nicht mehr stattfinde. 

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/gesetz-von-nahles-rueckkehrrecht-aus-teilzeit-in-vollzeit-gescheitert-15029585.html

Hintergrund ist wohl, dass Arbeitgeberverbände und Union sich an der Anwendungsschwelle von 15 Beschäftigten pro Unternehmen gestört hatten. Damit, so hieß es zuweilen, werde jeder Handwerksbetrieb mit einer gesetzlichen Regelung belastet, die nicht mehr handhabbar gewesen wäre. Sie forderten, dass diese Schwelle auf 200 Beschäftigte angehoben werde. Dabei wäre ein Anwendungsbereich mit 15 Beschäftigten durchaus folgerichtig gewesen, zumal für den Teilzeitanspruch eine solche Voraussetzung im Gesetz bereits vorliegt (§ 8 Abs. 7 TzBfG) und auch aus anderen gesetzlichen Regelungen bekannt ist, beispielsweise für den Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit gemäß § 15 Abs. 7 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.

Die SPD wollte diese Einschränkung nicht akzeptieren. Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles begründete dies gegenüber den Medien damit, dass in einem solchen Falle ca. 3 Millionen Teilzeitbeschäftigte vom Rückkehrrecht abgeschnitten gewesen wären. Im vergangenen Jahr lag die Zahl der Beschäftigten in Teilzeit in Deutschland nach Angaben von faz.net bei ca. 15,3 Millionen. Damit sind insgesamt 39 % der Erwerbstätigen in Deutschland Teilzeitbeschäftigte. Statistisch gesehen Arbeiten mehr Frauen als Männer in Teilzeittätigkeiten.

Welche Folgen hat dies für die Praxis?

Es bleibt also bis auf weiteres dabei, dass ein Teilzeitantrag nach § 8 des Teilzeit-und Befristungsgesetzes grundsätzlich „für die Ewigkeit“ gilt nur in den Fällen des § 9 des Teilzeit-Befristungsgesetzes (bevorzugte Berücksichtigung bei offenen Stellen) die Chance besteht, die Arbeitszeit heraufsetzen zu können.

Ob es dennoch Möglichkeiten gibt, die Herabsetzung der Arbeitszeit für einen vorübergehenden Zeitraum zu gestalten, sollte mit einem fachkundigen anwaltlichen Berater besprochen werden.

Dr. Bert Howald

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart


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