Rücknahmepflicht von Elektrogeräten für Onlinehändler nach ElektroG

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Rücknahmepflicht von Elektrogeräten für Onlinehändler nach ElektroG

Durch die EU-Richtlinie 2012/19 kam es vor einiger Zeit zu einer Neufassung des ElektroG. Dahingehend gibt es nun neue Verpflichtungen für Internethändler betreffend den Rücknahmepflichten von Elektro- und Elektronikgeräten.
Diese Neuregelungen waren beginnend vom 23.10.2015 bis zum 24.07.2016 umzusetzen.

Worum geht es?

Onlinehändler mit Lager-/Versand- und Verkaufsflächen (letzteres nur bei stationären Verkäufern) ab 400 qm sind ab dem 24.07.2016 zur kostenlosen Rücknahme von Elektro- und Elektronikgeräten verpflichtet. Dabei ist wichtig zu beachten, dass verschiedene Lager des gleichen Vertreibers an unterschiedlichen Plattformen nicht addiert werden, sondern isoliert betrachtet, nicht mehr als die bereits genannten 400 qm überschreiten dürfen.

Wer ist betroffen?

Betroffen sind Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten, die die beschriebenen 400 qm-Grenze gemäß § 17 Abs. 1 ElektroG überschreiten. Wer diese Fläche nicht erreicht, ist folglich nicht rücknahmepflichtig und muss nicht auf ein Nichtbestehen der Rücknahmepflicht hinweisen.

Zudem sind auch solche Hersteller betroffen, die zugleich Vertreiber sind und die genannte Flächengrenze erreichen.

Rücknahmepflichtige Geräte:

Grundsätzlich gibt es zwei Arten der Rücknahme:

Zum einen existiert die sog. 1:1 Rücknahme gemäß §17 Abs. 1 S. 1, wonach der Händler für jedes verkaufte Gerät ein gleichartiges Altgerät zurücknehmen muss. Gleichartig bedeutet in diesem Fall, dass die Elektrogeräte der selben Geräteart angehören und dass Neu- und Altgerät im Grunde die gleichen Funktionen besitzen.

Des Weiteren gibt es gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 die 0:1 Rücknahme, bei der der Händler Geräte selbst dann zurücknehmen muss, wenn der Verbraucher kein Neugerät gekauft hat. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Kantenlänge des Geräts 25 cm nicht überschreitet und die Rücknahme den Rahmen einer haushaltsüblichen Menge nicht übersteigt.
Zudem ist es irrelevant, ob der Vertreiber ein derartiges Gerät oder eine derartige Geräteart überhaupt anbietet.

Was ist nach neuer Gesetzlage zu tun?

Händler müssen nach § 17 Abs. 2 ElektroG nachweislich für Rücknahmemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung im gesamten Bundesgebiet sorgen. Dies ist meist durch Anschluss an ein kollektives Rücknahmenetzwerk möglich.

Vertreiber müssen also laut § 46 Abs. 7 ElektroG, innerhalb von 9 Monaten nach Veröffentlichung des Gesetzes, sprich bis zum 24.07.2016, Rücknahmestellen einrichten und gemäß § 25 Abs. 3 bei der Behörde melden.

Zudem dürfen sich Vertreiber nicht auf die von Herstellern finanzierten Wertstoffhöfe verlassen und ihre Kunden an solche öffentlich-rechtlichen Sammelstellen verweisen.

Die neuen Informationspflichten

Wie bereits eingehend erwähnt sollten die Rücknahmestellen bis zum 24.07.2016 eingerichtet werden. Ab allerdings spätestens dem 24.07.2016 müssen Vertreiber Verbraucher über die neuen Rücknahmemöglichkeiten, die getrennte Erfassung (§ 10 Abs. 1 ElektroG) und die Bedeutung des Mülltonnensymbols informieren.

Hersteller müssen, unabhängig ob sie zugleich Vertreiber sind, zusätzlich die WEEE-Nummer für ihre Kunden deutlich sichtbar auf ihrer Internetseite anzeigen.

Folgen der Nichtbeachtung des Gesetzes

Im Falle der Fristsäumigkeit oder Unwillen zum Nachkommen der neuen Pflichten muss der Vertreiber mit Abmahnungen seitens der Mitbewerber oder eines Abmahnverbandes rechnen. Die neuen Plichten sind mit Kosten und Aufwand verbunden, jeglicher Verstoß gegen diese Pflichten stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.

Unsere Kanzlei pflegt beste Kontakte in die Elektro- und Elektronikgeräte Industrie und hat in den letzten Jahren eine Vielzahl von Verfahren auf diesem Gebiet geführt. Gerne sind wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen unlauter handelnde Mitbewerber behilflich.


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