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Rücktritt vom Arbeitsvertrag vor Arbeitsbeginn: Welche Optionen habe ich?

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Die Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags markiert in der Regel das Ende einer erfolgreichen Jobsuche. Doch was passiert, wenn man nach der Vertragsunterzeichnung feststellt, dass man die Stelle doch nicht antreten möchte oder ein attraktiveres Angebot erhält? Nicht selten stehen Arbeitnehmer dann vor der Frage, wie sie aus dem bereits unterschriebenen Vertrag herauskommen können, ohne rechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen.

Kündigung vor dem ersten Arbeitstag

Einmal unterschrieben, ist der Arbeitsvertrag bindend, und die Möglichkeit, einfach zurückzutreten, besteht nicht. Eine der wenigen Auswege bietet die Kündigung noch vor Antritt der Stelle. Diese muss schriftlich erfolgen und die im Vertrag oder gesetzlich festgelegten Kündigungsfristen beachten. Ist keine spezielle Regelung getroffen, gilt die gesetzliche Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats. Bei einer vereinbarten Probezeit reduziert sich diese Frist auf zwei Wochen.

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Folgen des Nichtantritts ohne Kündigung

Wer die Stelle ohne fristgerechte Kündigung nicht antritt, riskiert einen Vertragsbruch mit möglichen Schadensersatzforderungen des Arbeitgebers. Dieser kann zum Beispiel entstandene Mehrkosten für Überstunden anderer Mitarbeiter oder die Kosten für eine Ersatzkraft geltend machen. In solchen Fällen ist auch eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber denkbar, wobei der gesetzliche Kündigungsschutz aufgrund der kurzen Betriebszugehörigkeit nicht greift.

Vertragsstrafe als Risiko

Manche Arbeitsverträge enthalten Klauseln zu Vertragsstrafen für den Fall, dass der Arbeitnehmer die Stelle nicht antritt. Diese Strafen sind gültig, sofern sie angemessen und transparent formuliert sind. Eine angemessene Höhe orientiert sich üblicherweise am Bruttogehalt eines Monats, sollte aber bei einer vereinbarten kurzen Kündigungsfrist in der Probezeit den Betrag eines halben Bruttomonatsgehalts nicht übersteigen.

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Der Aufhebungsvertrag als einvernehmliche Lösung

Falls eine Kündigung vor Arbeitsantritt nicht möglich ist oder eine Vertragsstrafe droht, kann der Aufhebungsvertrag eine sinnvolle Alternative sein. Dieser erfordert die Zustimmung beider Parteien und führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis, ohne dass es angetreten wurde, beendet wird. Häufig beinhaltet ein solcher Vertrag die Vereinbarung, dass auf die Bezahlung verzichtet wird.


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Dialog mit dem Arbeitgeber

Sollte eine einvernehmliche Lösung bevorzugt werden, ist das offene Gespräch mit dem zukünftigen Arbeitgeber der erste Schritt. Oft zeigt sich dieser verständnisvoll und ist bereit, einer Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zuzustimmen, um langfristige Unstimmigkeiten zu vermeiden. Scheitert der Dialog, bleibt als letzte Option nur der Antritt der Stelle und die Einhaltung der Kündigungsfrist ab Arbeitsbeginn.

Fazit

Wer einen bereits unterschriebenen Arbeitsvertrag nicht erfüllen möchte oder kann, steht vor einer komplexen Situation mit potenziellen rechtlichen und finanziellen Folgen. Die sorgfältige Prüfung der Vertragsoptionen und ein offener Dialog mit dem Arbeitgeber können jedoch Wege aufzeigen, die Situation für beide Seiten zufriedenstellend zu lösen. In jedem Fall ist es ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen, um die eigene Position und mögliche Risiken genau zu verstehen.

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RA Uhl

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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