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Rücktritt vom Autokauf nach Reparatur?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Wer einen defekten Gebrauchtwagen kauft und ihn reparieren lässt, kann später nicht mehr wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktreten.

Mittlerweile kann man alles im Internet kaufen - sogar Autos. Hierbei ist aber problematisch, dass man den Wagen vor dem Erwerb nicht sieht oder ihn Probefahren kann. Bestimmte Mängel fallen dann häufig erst auf, wenn man den Wagen sieht oder nutzt. Dem Käufer stehen dann in der Regel aber die Gewährleistungsrechte wie etwa das Rücktrittsrecht zu.

Erwerb eines defekten Fahrzeugs

Ein Mann erwarb über eine Versteigerungsplattform im Internet einen 17 Jahre alten Gebrauchtwagen. Der Privatverkäufer hatte angegeben, dass sich der Pkw seit 15 Jahren im Besitz einer Familie befinde und schloss unter anderem die Gewährleistung aus. Außerdem wies er die Kaufinteressenten darauf hin, dass die Vorglühanzeige defekt sei. Nachdem der Käufer das Auto erhalten hatte, ließ er es untersuchen, wobei festgestellt wurde, dass die Glühkerzen fachwidrig am Zylinderkopf aufgebohrt worden waren. Er ließ den Mangel beheben, wollte aber dennoch einige Monate später deswegen vom Kaufvertrag zurücktreten. Außerdem sei er über die Anzahl der Vorbesitzer getäuscht worden. Der Verkäufer lehnte eine Rückabwicklung ab, weshalb der Kfz-Eigentümer vor Gericht zog.

Keine Rückabwicklung des Vertrags

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig-Holstein durfte der Erwerber nicht vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktritt ist nur möglich, wenn der Wagen zur Zeit der Rücktrittserklärung mangelhaft war. Vorliegend hatte der Käufer den Defekt aber bereits vor der Rücktrittserklärung beseitigen lassen; das Auto war somit nicht mehr fehlerhaft. Außerdem hat der Mann den Pkw erworben, obwohl er aufgrund der Angaben des Verkäufers bereits vor dem Kauf von der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs wusste. Er wurde daher nicht arglistig getäuscht, mit der Folge, dass die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen wurde; somit konnte er auch nicht die Erstattung der Reparaturkosten vom Veräußerer verlangen.

Auch über die Anzahl der Vorbesitzer hatte der Verkäufer nicht getäuscht. Vorbesitzer der letzten 15 Jahre waren er und sein Schwiegervater; die Verwendung des Begriffs „Familienbesitz" war also durchaus vertretbar. Zwar hat er nicht angegeben, wer die ersten zwei Jahre das Kfz genutzt hat; der Erwerber hätte aber bei Interesse nachfragen können; schließlich hätte ihm auffallen müssen, dass sich der 15-jährige Familienbesitz nicht mit dem Alter des Pkws deckt.

(OLG Schleswig-Holstein, Urteil v. 21.12.2012, Az.: 3 U 22/12)

(VOI)

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