Rücktritt vom Autokauf - so gehen Sie ​optimal vor!

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Sie haben ein Auto gekauft, und dieses weist bereits kurz nach der Übergabe erste Mängel auf? In diesem Beitrag erfahren Sie, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie als Käufer haben und wie Sie am besten vorgehen. 

1. Wer muss den Mangel beweisen?

Wenn Sie unmittelbar nach der Übergabe des Fahrzeugs Mängel bemerken, drängt sich der nachvollziehbare Verdacht auf, dass diese Mängel bereits bei Vertragsschluss vorlagen und der Verkäufer Sie Ihnen verschwiegen hat. Dafür hat er naturgemäß einen guten Grund, denn er will das Fahrzeug ja verkaufen und das dürfte schwieriger werden, wenn er sämtliche Mängel offenlegt. Jedenfalls müsste er dann deutlich mit dem Preis runtergehen. 

Ihr Problem als Käufer ist in diesem Fall, dass Sie beweisen müssen, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Der Gefahrübergang ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Übergabe. Dieser Beweis kann sich oftmals schwierig gestalten. Denn es kann gut möglich sein, dass der Mangel erst nach der Übergabe entstanden ist. 

Falls sich die Mängel jedoch unmittelbar nach der Übergabe zeigen, ist es wahrscheinlicher, dass Ihnen der Nachweis einer arglistigen Täuschung gelingt.

Nichtsdestotrotz müssen Sie als Käufer beweisen, dass der Verkäufer Sie arglistig über die Mängel getäuscht hat, was im Einzelfall schwierig sein kann. Dennoch sollten Sie die mutmaßliche Täuschung nicht einfach hinnehmen. Dies gilt besonders dann, wenn Sie eine hohe Summe für das Fahrzeug bezahlt haben. Sofern die Mängel sich sofort nach der Übergabe des Fahrzeugs zeigen, bestehen gute Chancen, dass Ihnen der Nachweis einer arglistigen Täuschung gelingt. Die arglistige Täuschung berechtigt Sie zur Anfechtung des Kaufvertrages. Durch die Anfechtung wird der Kaufvertrag rückwirkend beseitig, als hätte es ihn nie gegeben. Als Konsequenz können Sie vom Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, gegen Rückgabe des Fahrzeugs versteht sich. 

In vielen Verträgen wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Das ist zulässig, sofern es sich um einen Vertrag zwischen Privatpersonen handelt. In diesem Fall ist es daher vorteilhafter, wenn sich die Mängel direkt nach der Fahrzeugübergabe zeigen, weil sich dann die Wahrscheinlichkeit einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erhöht. 

2. Beweislastumkehr zu Ihren Gunsten 

Die besten Aussichten haben Sie, wenn Sie das Fahrzeug von einem Händler erworben haben. Denn dieser darf die Gewährleistung nicht ausschließen. Außerdem wird in diesem Fall zu Ihren Gunsten vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, wenn er sich innerhalb eines Jahres nach der Übergabe zeigt. Rechtsgrundlage hierfür ist § 477 Abs. 1 BGB.

Beispiel: Sie kaufen ein Fahrzeug, die Übergabe findet am 02.08.2024 statt. Am 05.11.2024 tritt ein Defekt am Motor auf. 

Würde es sich um einen Privatkauf handeln, müssen Sie nun beweisen, dass der Motor bereits bei der Fahrzeugübergabe defekt war. Dies wird Ihnen sehr wahrscheinlich nicht gelingen. 

Haben Sie das Fahrzeug aber von einem Händler gekauft, wird vermutet, dass der Mangel bereits am 02.08.2024, also bei Gefahrübergang, vorlag. Das ändert die Beweislage deutlich zu Ihren Gunsten. Nun muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel nicht bereits am 02.08.2024 vorlag, was für ihn mit entsprechenden Schwierigkeiten und Kosten, zb eines Sachverständigen, verbunden sein kann. 

In diesem Fall ist es wahrscheinlicher, dass sich der Verkäufer auf eine außergerichtliche Lösung einlässt. Eine solche ist im Übrigen in den meisten Fällen einem langwierigen und kostenintensiven Gerichtsverfahren vorzuziehen. 

3. So gehen Sie optimal vor

Sofern Sie sich nun in einer der beschriebenen Situationen wiederfinden, sollten Sie zunächst zügig den Mangel gegenüber dem Verkäufer anzeigen. Je nachdem, was Sie begehren, sollten Sie ihn dann zur  Beseitigung des Mangels oder Rückzahlung des Kaufpreises auffordern. Sie sollten ihm außerdem stets eine angemessene Frist setzen. Diese sollte ca. 14 Tage betragen. Sie sollten auch darauf hinweisen, dass Sie nach Fristablauf einen Rechtsanwalt beauftragen werden. Das können Sie entweder direkt im ersten Schreiben ankündigen oder Sie warten zunächst die Frist ab und kündigen die Einschaltung eines Anwalts in einem weiteren Schreiben an, in welchem Sie eine neue Frist setzen. 

Falls Sie letztlich feststellen, dass vom Verkäufer kein Entgegenkommen zu erwarten ist, sollten Sie zeitnah einen Rechtsanwalt beauftragen, damit dieser Sie umfassend beraten und die rechtlich erforderlichen Schritte für Sie vornehmen kann. 


Sie haben ein Fahrzeug oder eine andere Sache gekauft und stellen nun fest, dass diese mit Mängeln behaftet ist? Kontaktieren Sie mich gerne hier und schildern Sie Ihren Fall. Ich gebe Ihnen dann eine kostenfreie Ersteinschätzung und mache Ihnen ein Angebot für das weitere Vorgehen. 


Dr. Milad Ahmadi

Rechtsanwalt



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