Rücktritt vom Kaufvertrag bei fehlender Freisprechanlage wirksam!

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Das OLG Hamm hat im Juli 2016 ein erstinstanzliches Urteil des LG Bochum bestätigt, wonach eine fehlende Freisprecheinrichtung, welche Bestandteil der Beschaffenheitsvereinbarung war, zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtige.

Vorliegend hatte der Kläger telefonisch einen BMW X1 über ein auf einer Internetplattform eingestelltes Inserat für einen Kaufpreis von 20.754 € erworben. Das Inserat zählte in der Fahrzeugbeschreibung unter anderem das Merkmal der „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ auf, obwohl das Fahrzeug mit einer solchen nicht ausgestattet war. Nach dem Telefonat sendete die Beklagte dem Kläger ein Bestellformular zu, in welchem einige der vorhandenen Ausstattungsdetails – unter anderem mit Ausnahme der besagten „Freisprecheinrichtung“ – aufgezählt waren.

Als der Kläger das Fehlen der Freisprecheinrichtung monierte, bestritt man seitens der Beklagten, dass eine derartige Beschreibung je im Inserat enthalten war. Hiergegen wendete sich der Kläger schließlich anwaltlich vertreten mit der Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag aufgrund eines Sachmangels im Sinne des § 434 Abs. 1 S.1 BGB, nachdem eine Nachbesserung durch die Beklagte endgültig verweigert wurde.

Das LG Bochum gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des PKW. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten erachtete das OLG Hamm als unbegründet.

So sei insbesondere die positive Beschaffenheitsvereinbarung entgegen der Einlassung der Beklagten nicht dadurch widerrufen worden, dass jenes Ausstattungsmerkmal der Freisprecheinrichtung ja nicht mehr in dem Bestellformular enthalten gewesen sei. Ein gewerblicher KFZ-Verkäufer könne sich von konkreten Angaben zur Beschaffenheit des Fahrzeugs im Vorfeld nur dann distanzieren, wenn er gegenüber dem Käufer vor Vertragsschluss eine eindeutige Klarstellung über das Fehlen des beworbenen Beschaffenheitsmerkmals vornimmt.

Auch die in die Annonce eingefügte Klausel „Irrtümer vorbehalten“ könne kein anderes Ergebnis rechtfertigen, da die Beklagte selbst bestritt, dass eine irrtümliche Angabe in dem Inserat erfolgte. Schließlich brauche der Kläger sich auch auf keine Nachrüstung des Fahrzeuges mit einer anderweitigen Freisprecheinrichtung verweisen zu lassen, da ihm vertraglich eben eine werksseitige Sonderausstattung der „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ versprochen war.

Urteil des OLG Hamm Juli 2016

Hinweis:                                                             

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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.


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