Rückzahlung von Ausbildungskosten - BAG vom 28.05.2013; 3 AZR 103/12

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Immer wieder kommt es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Auseinandersetzungen über die Frage, ob der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gezahlte Ausbildungskosten erstatten muss, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. Die Arbeitsgerichte haben sich mit dieser Thematik immer wieder zu beschäftigen, so auch nun wieder das Bundesarbeitsgericht (BAG), das am 28.05.2013 entschieden hat, dass eine Klausel in einem Arbeitsvertrag nach § 307 Absatz 1 Nr. 1 BGB unwirksam ist, die die Rückzahlung von Ausbildungskosten bei jeder vom Arbeitnehmer ausgesprochenen Kündigung vorsieht. Da die Klausel Kündigungen nicht ausgenommen hatte, die der Arbeitnehmer aus Gründen ausspricht, die in der Verantwortungssphäre des Arbeitgebers liegen, werde der Arbeitnehmer gemäß § 307 Absatz 1 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligt, was zur Unwirksamkeit einer solchen Klausel führt. Der Arbeitgeber kann demnach in einem solch gelagerten Sachverhalt keinen Erstattungsanspruch wirksam durchsetzen.


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