Rückzahlung von Corona-Hilfen – Wie Sie beim Vorwurf des Computerbetruges durch die Polizei reagieren sollten

  • 2 Minuten Lesezeit

Vor einem Jahr sind im Rahmen der Corona-Pandemie zahlreiche Hilfen von Bund und Ländern angelaufen, um Selbstständige und Unternehmen vor dem finanziellen Ruin zu schützen. Vor allem die Soforthilfen der Investitionsbank Berlin, die ohne eine tatsächliche Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ausgezahlt wurden, werden nach und nach zum Gegenstand von Strafverfahren. Insbesondere in Fällen, in denen die Hilfen sofort oder zeitnah zurückgezahlt worden sind, werden Betroffene in den letzten Wochen von der Polizei angeschrieben.

Schreiben von der Polizei erhalten

Wer eine Vorladung als Beschuldigter oder einen Äußerungsbogen von der Polizei wegen des Verdachts auf Computerbetrug erhält, sollte diese Post nicht beantworten. Es ist vielmehr ratsam, sich sofort an einen Strafverteidiger zu wenden und erst nach der Einsicht in die Ermittlungsakte zu entscheiden, ob und in welcher Form Angaben zur Sache gemacht werden.

Welche Strafe droht?

Bei einem Computerbetrug nach § 263a StGB kann im Falle einer Verurteilung eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verhängt werden. Wer strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist, kann bei einer Verurteilung eher mit einer Geldstrafe rechnen. Bei Vorstrafen kommt hingegen eine Bewährungsstrafe oder gar eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung in Betracht.

Wie hoch die Strafe ausfällt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Grundsätzlich wird man sagen können: Je offensichtlicher es ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorlagen, desto höher wird die Strafe ausfallen. 

Zudem ist noch nicht klar, wie die Staatsanwaltschaften und Gerichte mit Fällen rund um die Corona-Hilfen umgehen werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass hier eine möglichst harte Linie gefahren werden soll, um die politischen Versäumnisse rund um die Antragsstellung zu relativieren und mit einer besonders hohen Aufklärungsrate zu glänzen.

Wann ist die Antragstellung strafbar?

Strafbar macht sich, wer bewusst falsche Tatsachen bei der Antragstellung angegeben hat; etwa zur Selbstständigkeit bzw. zum Bestehen eines Unternehmens oder zum Vorliegen eines Liquiditätsengpasses, der Folgewirkung der Corona-Pandemie gewesen sein muss. Das betrifft beispielsweise Selbstständige, die vorher schon in finanziellen Schwierigkeiten oder bei denen ausreichende finanzielle Mittel vorhanden waren. 

Strafverfahren trotz Rückzahlung der Corona-Hilfen

Auch diejenigen, die den Zuschuss innerhalb kurzer Zeit zurückgezahlt haben, müssen mit einem Strafverfahren rechnen. Die Argumentation der Ermittlungsbehörden scheint derzeit zu sein: Wer die Corona-Hilfen innerhalb von wenigen Tagen zurückgezahlt, war offensichtlich nicht antragsberechtigt. Diese Annahme ist höchst problematisch, weil die Antragsvoraussetzungen nie klar definiert waren und es keine näheren Informationen dazu gab, wann überhaupt ein finanzieller Engpass bzw. eine existenzbedrohende Lage vorlag. Menschen, die das Geld sicherheitshalber zurückgezahlt haben, weil sie schlichtweg unsicher waren, werden dafür nun strafrechtlich zur Verantwortung gezogen.

Vorgehen bei Beschuldigung

Um vor allem berufliche Konsequenzen zu verhindern, die bei einer Verurteilung und einer entsprechenden Eintragung im Register drohen, sollten Sie auf ein Schreiben der Polizei nicht reagieren und sich umgehend an eine Strafverteidigerin wenden. Diese wird Akteneinsicht beantragen und danach mit Ihnen gemeinsam entscheiden, ob es Sinn macht, sich zur Sache zu äußern.

Für ein kostenloses Erstgespräch stehe ich Ihnen als Strafverteidigerin gerne auch kurzfristig zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Vanessa Gölzer

Beiträge zum Thema