Rückzahlung von Fortbildungskosten - BAG 9 AZR 260/21

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über einen Fall zur Rückzahlung von Fortbildungskosten zu entscheiden (Aktenzeichen: 9 AZR 260/21).

Die Klägerin betreibt eine Reha-Klinik, in der die Beklagte als Altenpflegerin beschäftigt war.

Zwischen den Parteien wurde ein Fortbildungsvertrag abgeschlossen, der die Kostenübernahme für eine Fortbildung zur Fachtherapeutin Wunde ICW regelte.

Gemäß dem Vertrag sollte die Beklagte nach Abschluss der Fortbildung für mindestens 6 Monate im Unternehmen bleiben.

Jedoch kündigte die Beklagte vorzeitig ihr Arbeitsverhältnis.

Die Klägerin forderte daraufhin die Rückzahlung der Fortbildungskosten von der Beklagten.

Diese weigerte sich mit der Begründung, dass die Rückzahlungsklausel im Vertrag unwirksam sei.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab, woraufhin die Klägerin Revision einlegte.

Das BAG entschied, dass die Rückzahlungsklausel im Fortbildungsvertrag unwirksam ist.

Gemäß § 307 Abs. 1 BGB benachteiligt sie den Arbeitnehmer unangemessen.

Insbesondere wird die arbeitsplatzbezogene Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers eingeschränkt, auch wenn er aus Gründen, die nicht in seiner Sphäre liegen, dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, die erworbenen Qualifikationen zu nutzen.

Die Unwirksamkeit der Klausel führt zum ersatzlosen Wegfall, ohne dass eine geltungserhaltende Reduktion oder eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen ist.

Die Klägerin wurde daher verurteilt, die Kosten der Revision zu tragen.

Insgesamt bestätigte das BAG die Entscheidung der Vorinstanzen und wies die Revision der Klägerin zurück.



Den vollständigen Entscheidungstext finden Sie hier:


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