S´Arraco Investment S.L. – Schadenersatz ja (!) – aber in welchem Umfang?

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Ich hatte einen Anleger vor dem Landgericht Augsburg- Az.: 113 O 4255/17 - vertreten, welchem ein Darlehen und eine Bonusvereinbarung der Gesellschaft vermittelt worden war. Das erkennende Gericht sah Erfolgsaussichten für die Klage, betrachtete aber gleichwohl aufgrund der konkreten Lage des Falles die Erfolgsaussichten als kritisch.

Unter Berücksichtigung richterlich erteilter Hinweise wurde ein Vergleich abgeschlossen mit welchem der Kläger (bei Kostenaufhebung) 25 % des wirtschaftlichen Schadens erstattet bekommen.

Ein Schwurgerichtsprozess sollte nach Ansicht der vorsitzenden Richterin nicht durchgeführt werden. Damit hatte das Gericht meines Erachtens gemeint, dass im Zivilprozess im Gegensatz zu einem Strafprozess relevante Sachverhalte auch bei ggf. vermuteten Verdachtsmomenten im Rahmen eines Zivilprozesses nicht so aufgearbeitet werden können, wie dies im Rahmen eines strafgerichtlichen Prozesses der Fall ist.

Tatsächlich unterscheiden sich beide Prozessordnungen maßgeblich voneinander. Ein Verfahren vor einem Strafgericht besitzt die Bestrafung der Täter zum Ziel, wobei ausreicht, dass der Strafrichter von der strafrechtlich relevanten Schuld des Täters überzeugt wird. Damit wird der Strafanspruch des Staates (Und nicht ein Ausgleichsanspruch des Bürgers verfolgt). Im Zivilprozess geht es darum, dass ein Anspruch auf Schadensersatz aus Vertrag oder aus Gesetz geprüft und im Besten Fall bejaht wird. Es geht um das Rechtsverhältnis des Geschädigten zum Schädiger. Verdachtsmomente reichen im Zweifel nicht aus.  Es gilt der sogenannte Strengbeweis. Der Kläger muss alle Tatbestandsvoraussetzungen aus Sicht des Gerichts durch Beweisantritte beweisen.

In Fällen des Bankrechts geht es, soweit vertragliche Ansprüche auf Schadensersatz zu beurteilen sind, um die individuelle Aufklärungsbedürftigkeit des Anlegers und die ihm während der Vermittlung genmachten Versprechungen. 

Es geht ferner geht es darum, ob das Anlageprodukt überhaupt plausibel und die notwendigen Überprüfungen des tätigen Vermittlers / Vermögensberaters vor der Vermittlung stattgefunden haben. 

Inwieweit der Nachweis des Klägers im Zivilprozess geführt werden kann, Opfer einer Falschberatung zu sein, ist durch konkrete Beweisanträge, wie auch der Einvernahme des Klägers vom Gericht zu prüfen. In der Regel findet eine Anhörung der Parteien, statt damit sich das Gericht vom Beratungsgespräch einen Eindruck verschaffen kann. Diese Einvernahmen sind für die Entscheidungsfindung von nicht zu unterschätzender Bedeutung.  Im vorliegenden Fall musste sich unser Kläger (meiner Ansicht nach zu Unrecht) anhören, dass er sich selbst im Rahmen der Parteieinvernahme (rückblickend) als gutgläubig und naiv bezeichnet hat. Dies nahm das Gericht im vorliegenden Fall zum Anlass auf "hohe Hürden" betreffend die Erfolgsaussichten der Klage hinzuweisen.

Ich hingegen,  und auch wohl der überwiegende Teil der Rechtsprechung geht in Fällen der vorliegenden Art davon aus, dass es für den Fall, dass bei einem Anleger  ein Irrtum über die Rentabilität der Anlage aufgrund von Versprechungen des Vermittlers gekommen ist ein Mitverschulden des Anlegers (als zu naiv, oder gutgläubig) nicht zu bewerten ist.  Es ist ja der Vermögensberater dem der unwissende Verbraucher Vertrauen entgegenbring, das von der Rechtsordnung geschützt werden sollte.  Aber hier besitzt jeder Richter /jede Richterin einen rechtlichen und auch tatsächlichen Ermessenspielraum (der nicht unbedingt von vorne herein erahnt werden kann).  Wie auch immer: 

Erreicht man – wie im vorliegenden Fall, dass die Anspruchsgegner eine Entschädigungsleistung erbringen und keine Verfahrenskosten der Gegenseite „an einem hängen bleiben“ hat man jedenfalls- aus Sicht der Justiz - einen erfolgreichen Versuch unternommen den wirtschaftlich entstandenen Schaden ersetzt zu erhalten.

Ich hatte mir im vorliegenden Fall für unseren Mandanten mehr erwartet. Andere Gerichtsentscheidungen von anderen Gerichten stehen noch aus.

Foto(s): MJH Rechtsanwälten

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