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Sachsen: Sexuelle Dienstleistungen ohne GV in Prostitutionsstätten ab dem 01.09.20 wieder erlaubt!

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Ab dem 1. September 2020 tritt in Sachsen eine Neue Corona-Schutz-Verordnung in Kraft. Der Wortlaut der Verordnung soll voraussichtlich am 27.08.20 veröffentlicht werden. 

Wie der amtlichen Bekanntmachung zu entnehmen ist, bleibt die Öffnung von Prostitutionsstätten verboten, es sei denn, es handelt sich um die entgeltliche Erbringung sexueller Dienstleistungen ohne Geschlechtsverkehr mit genehmigtem Hygienekonzept sowie Nachverfolgungsauflagen. 

Die Rechtsverordnung wird vom 1. September 2020 bis einschließlich 2. November 2020 gelten.

Die bisherige Verordnung Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO vom 14. Juli 2020 (Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19) sah in § 3 Abs. 2 Nr. 3 vor, dass Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlung und Prostitutionsfahrzeuge für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben müssen bzw. entsprechende Veranstaltungen verboten sind. 

Ein Totalverbot der Prostitution ergab sich daraus allerdings nicht, da Prostituierte beispielsweise selbsttätig Haus- und Hotelbesuche anbieten konnten und auch Wohnungsprostitution zulässig war. 

Mit der neuen Verordnung geht Sachsen einen ähnlichen Weg wie die Bundesländer Bayern, Berlin, Saarland und Thüringen und verfolgt auch im Bereich der Prostitution den Weg der schrittweisen Lockerung. 

Es bleibt abzuwarten, ob sich auch weitere Bundesländer zu Lockerungen durchringen können. Die seinerzeit angekündigte Lockerung in den "Nordländern" ist bislang nicht in Sicht. 

Betreiber in Sachsen sollten zeitnah entsprechende Hygienekonzepte erstellen und sich um die Problematik der Nachverfolgung kümmern. 





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