SAMIV AG: Schadenersatz gegen Berater wegen Drittstaateneinlagenvermittlung ohne Erlaubnis

  • 2 Minuten Lesezeit

SAMIV AG: Einführung

Die SAMIV AG (Schweiz) hat bei einer Vielzahl von Anlegern mehrere Millionen Euro Anlagekapital eingeworben. Der seit 2003 amtierende Vorstand Michael Seidler wurde inzwischen vom Fürstlichen Landgericht in Liechtenstein wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs zu 9 Jahren Haft verurteilt. Die SAMIV AG selbst befindet sich seit 2010 in Insolvenz, sodass mit einer Rückzahlung der Einlagen nicht mehr gerechnet werden kann.

Die SAMIV AG hat über Finanz- und Versicherungsmakler in Deutschland Kunden geworben bzw. Einlagen einwerben lassen.

Schadenersatz gegen Anlageberater oder Vermittler der SAMIV AG:

Eine Lösung ist die Inanspruchnahme des jeweiligen Anlageberaters oder Finanzberatungsunternehmens, soweit diese ihren Sitz in Deutschland und das Produkt hier vertrieben hat. Denn neben einer möglichen Haftung auf Schadenersatz aus Falschberatung, bejaht die Rechtsprechung nach Pressemitteilungen einen anderen Haftungsgrund. So haben Landgerichte sowie auch das Oberlandesgericht Frankfurt eine Haftung des in Deutschland ansässigen Anlageberaters bejaht, da er die Samiv AG Anteile nicht hätte vermitteln dürfen (Landgericht Görlitz vom 24.07.2015, Aktenzeichen 5 O 558/14; LG Aschaffenburg vom 4.03.2015, Az.: 13 O 528/13).

Erlaubnispflicht bei Drittstaateneinlagenvermittlung:

Gemäß § KWG § 32 Abs. KWG § 32 Absatz 1 Satz 1 KWG bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will. Finanzdienstleistungen im Sinne des KWG sind gemäß § 1 Abs. 1 a Nr. 5, die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung).

Verjährung der Ansprüche aus der SAMIV AG Anlage:

Schadenersatzansprüche verjähren 3 Jahre nach Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen sowie spätestens nach 10 Jahren ohne Rücksicht auf die Kenntnis. 
Der Bundesgerichtshof hat jüngst festgestellt, dass Schadenersatzansprüche getrennt voneinander - je nach Kenntniserlangung - verjähren. Von dem Vertriebsverbot des Anlagevermittlers kann der Anleger aber erst nach Beratung bei dem Rechtsanwalt erfahren, so dass dieser Anspruch noch nicht verjährt ist.
Zu beachten ist aber weiter die 10 jährige Verjährungsfrist, welche mit dem Tag der Zeichnung zu laufen beginnt.

Mehr Urteile und News zur SAMIV AG auf:

www.kanzleimitte.de


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Knud J. Steffan

Beiträge zum Thema