Sammelklage / Musterverfahren: Verbraucherzentrale klagt gegen VW

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Im Juni hatte der Bundestag die rechtlichen Möglichkeiten zur Durchführung eines Musterfeststellungsverfahrens geschaffen. Nun hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen erklärt, als Musterkläger gegen VW auftreten zu wollen. Das Klageregister wird in absehbarer Zeit vom Bundesjustizministerium eröffnet werden. Am 1. November 2018 soll dem OLG Braunschweig die Klage vorgelegt werden. 

Argumente des Musterklägers: „Die Musterfeststellungsklage verhindert zunächst, dass viele Ansprüche verjähren. Betroffene haben so die Möglichkeit, in Ruhe das Urteil abzuwarten und dann zu entscheiden, wie es weitergehen soll. Das Urteil bindet alle Gerichte, die in einem möglichen Anschlussverfahren über den Schadensersatz im konkreten Einzelfall entscheiden. Bei der Musterfeststellungsklage werden die Betroffenen außerdem von einem Großteil des Gerichtsverfahrens entlastet. Das Prozesskostenrisiko trägt allein der vzbv.”

Für Teilnehmer bedeutet das: In einer anschließenden Klage geht es nicht mehr um die Schuld, sondern nur noch um die Höhe des Schadensersatzes. Dieser Schadensersatz muss dann mit einer neuerlichen Klage eingefordert werden. Dieses Verfahren muss mit Unterstützung eines Rechtsanwaltes, der dafür nur einen eingeschränkten Satz berechnen darf, vor dem Landgericht geführt werden. Da die Schuld von VW dann idealerweise feststeht, ist das Verfahrensrisiko sehr gering.

Die Verbraucherzentrale will mit Unterstützung des ADAC nachweisen, dass VW mit Software-Manipulationen Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. Rechtsanwalt Dr. Gerrit Hartung von www.pkw-rueckgabe.de: „Verbraucher können dann im Falle eines gewonnenen Verfahrens oder eines Vergleichs mit VW ihren individuellen Anspruch auf Schadenersatz sehr leicht durchsetzen, da es dann nicht mehr um den Nachweis der Schuld geht.“

Teilnahmeberechtigt sind alle, die zwischen 2007 und 2015 einen PKW mit EA189-Motor gekauft haben, also einen 1,2 (3-Zyl.), 1,6 oder 2,0 TDI von VW, Audi, Seat oder Skoda. 

Das Musterverfahren ist interessant für Autobesitzer ohne Rechtsschutzversicherung, die sonst das Verfahrensrisiko allein tragen müssten. Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, sollte weiter auf die Individualklage setzen. Für diesen Fall empfiehlt die Verbraucherzentrale: „Käufer anderer Fahrzeuge, die ebenfalls betroffen sein könnten, sich aber nicht an der Musterfeststellungsklage beteiligen können, sollten sich rechtlich beraten lassen. Hierfür können sich Betroffene entweder an eine Verbraucherzentrale, an den ADAC oder an eine Rechtsanwaltskanzlei wenden.”

Dr. Hartung – Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal: „Die Musterklage sollte von Klägern genutzt werden, die das Prozessrisiko scheuen und nicht rechtsschutzversichert sind!”

Wer sich die Gerichtskosten also leisten oder eine Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen kann, dürfte zu besseren Ergebnissen kommen, wenn er das Heft selbst in die Hand nimmt. Ohnehin muss nach Abschluss des Feststellungsverfahren individuell geklagt werden.

Dr. Hartung: „Bei der Musterklage wird es keinen berechneten Schadensersatz geben, den alle im Klageregister verzeichneten Personen bekommen. Es wird im Rahmen einer Feststellungsklage um die Schuld des Konzerns gehen und daher auch nicht um eine grundsätzliche Rückgabeoption für 2,6 Millionen Fahrzeuge. Das müssen Verbraucher nach Abschluss der Musterfeststellungsklage wieder selbst in die Hand nehmen. Wer sein Auto also zurückgeben und den vollen Kaufpreis zeitnah erstattet haben will, der sollte besser jetzt selbst klagen!”

Für alle anderen ist die Musterklage ideal: Die Verjährung zum 31. Dezember 2018 wird ausgesetzt und es besteht für ein kleines Risiko die Chance, entschädigt zu werden – Wermutstropfen: Es kann von einer langen Verfahrensdauer ausgegangen werden.

Dr. Hartung steht für eine kostenlose Erstberatung zur Verfügung



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