Santander vor OLG Düsseldorf schwer unter Druck

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Santander droht Verurteilung auf Rückzahlung von Zins und Tilgung

Wie bereits in einem weiteren Rechtstipp berichtet ( OLG Düsseldorf: Keine Verwirkung bei Widerruf von Santander-Autokredit (anwalt.de) ) geht das OLG Düsseldorf davon aus, dass die Widerrufsinformation der Santander in den Fällen, in denen ein bestimmter Satz  in der Widerrufsinformation steht, nicht ordnungsgemäß ist. Ein Widerruf ist somit wirksam,  unzulässige Rechtsausübung scheidet ebenso aus. Der Satz lautet:

„Wenn dem Darlehensnehmer für den weiteren Vertrag ein Rückgaberecht an Stelle eines Widerrufsrechts eingeräumt wurde, steht der Rückgabe im Folgenden dem Widerruf gleich.“

Insbesondere die vermeintliche unzulässige Rechtsausübung blockiert oft einen Erfolg für Verbraucher vor Gericht. In einer sehr fragwürdigen Entscheidung hatte der BGH hier Instanzengerichten nahezu freie Hand gegeben, Widerrufe als unzulässige Rechtsausübung abzuqualifizieren (BGH XI ZR 525/19). Aber selbst im Lichte dieser bankenfreundlichen BGH-Rechtsprechung konnte die Santander Erfolge vor dem OLG Düsseldorf in von RA Dr. Schweers geführten Verfahren nicht verhindern (u.a. OLG Düsseldorf I-14 U 61/20).

Die Serie setzt sich fort. Nun hat das OLG Düsseldorf in einem weiteren Beschluss darauf hingewiesen, dass die Santander Bank sich im Annahmeverzug befindet. Diese scheinbare Nebensache ist für den Erfolg der Widerrufsklage enorm wichtig. Ohne Annahmeverzug wird die Klage, soweit sie auf Zahlung lautet, als derzeit unbegründet abgewiesen. Viele verstanden die oben genannte BGH-Rechtsprechung nämlich so, dass der widerrufende Verbraucher zuerst das Fahrzeug am Sitz der Bank anbieten müsse, d.h., es dort abstellen müsse, um an seine bisher gezahlten Raten zu kommen, was natürlich auf erhebliche praktische Probleme stößt. Das OLG Düsseldorf entschied aber richtigerweise, dass dann, wenn die Bank den Widerruf als unwirksam abweist und alle aus dem Widerruf folgenden Ansprüche von Anfang an nicht erfüllen will, ein wörtliches Angebot des Klägers, das Fahrzeug zu dem Sitz zu bringen, für den Annahmeverzug ausreicht. Der Santander droht somit eine vollständige Verurteilung (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.03.2021 - I 14 U 291/20).

Update: Die Lage der Santander Bank dürfte nach den kürzlichen sehr verbraucherfreundlichen Urteilen noch schwieriger geworden sein (EuGH, 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20).

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