S´Arraco Investments S.L., Trimed Technologie AG und Treuk AG, – Mogelpackungen fliegen auf!

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Unternehmensfinanzierungen sind als Kapitalanlagen für Verbraucher, aber auch institutionelle Investoren zunehmend mit Vorsicht zu genießen. Bei grenzüberschreitenden Investments ist unseres Erachtens ein zunehmender Missbrauch festzustellen. Anlage-Initiatoren versuchen mit vorgeblich interessanten oder zukunftsweisenden Geschäftsideen, seien dies angeblich internationale (Grundstücks-) u. Handelsgeschäfte, wie im Fall der S´Arraco Invesmtents oder einem Patentrecht und angeblichen Börsengängen und daraus zu erzielenden Renditen, oder mit dem Handel von Lebensversicherungen, gutgläubige Menschen zu Investitionen zu überzeugen. Dies, obwohl die jeweiligen Geschäftsmodelle selbst nicht nur (was für die Investoren unserer Erfahrung nach nicht erkennbar ist) hoch spekulativ, sondern auch extrem dilettantisch aufgebaut, weder plausibel noch aufgrund des jeweiligen Vertragscharakters eine tatsächliche Umsetzung des präsentierten Anlageziels erwarten lassen. 

A) S´Arraco Invesmtents: (millionenschwere internationale Investments zugunsten der Anleger?)

Vergeblich warten immer noch Anleger auf Rückzahlungen Ihrer Investitionen. 

Darlehensverträge und Bonusvereinbarung waren unter großen Versprechungen vermittelt worden. Angeblich ein vorteilhaftes Investment sollte die Anleger in den Genuss einer stattlichen Rendite bringen.

1.) Hinhaltetaktik zum Zweck der Verfolgung von Rechtsansprüchen zulasten der Anleger durch Zeitablauf zu erschweren:

Jahrelang wurden die Investoren hingehalten. Unter immer neuen Versprechungen teilten die ursprünglichen Empfehlungsgeber und Vermittler Ihren Kunden mit, dass das versprochene Investment geglückt sei, dass lediglich noch behördliche Genehmigungen benötigt würden, um Auszahlungen zu leisten. Immer wieder kam etwas dazwischen.

Anlegern empfehlen wir nicht weiter abzuwarten, da diese Taktik einzig zur Zielsetzung besitzt, dass die 10-Jahresfrist, die ein falsch beratener oder sogar betrogener Anleger besitzt, um seine Ansprüche zu verfolgen, gerichtlich geltend machen zu können, abläuft. Nach Ablauf der 10-Jahresfrist wird sich im Regelfall nur noch ausnahmsweise ein Gericht veranlasst sehen, die dann zu erwartende Erhebung der Einrede der Verjährung der Initiatoren, Vermittler und ggf. auch haftender Treuhänder zurückzuweisen.

2.) Die Unsicherheit der Anleger und Indizien für ggf. Täuschung über Plausibilität des Kapitalanlage-konzeptes, für Anleger nicht zu erkennen:

Dabei ist es für den einzelnen Anleger ggf. gar nicht so einfach zu erkennen, ob er jetzt so ohne weiteres falsch beraten oder betrogen wurde und wer am Fehlschlagen der Kapitalanlage im vorliegenden Fall Schuld hat.

Ob es ggf. jemals überhaupt ein internationales Projekt der Initiatoren der S´Arraco Investments gab, das Geld der Anleger überhaupt in eine Investmentprojekt anzulegen und die den Anlegern versprochenen Gewinne zu erwirtschaften, bleibt indes aus unserer Sicht sehr fraglich: Die Angaben im spanische Handelsregister, nämlich, dass Grundstücksgeschäfte im siebenstelligen Bereich angestrebt werden, ist indes aus unserer Sicht äußerst fraglich.

Das im Juni 2010 gegründete Unternehmen S`Arraco Investments S.L., Plata Juan Carlos I 7 1 A, ES-ES07012 Palma de Mallorca verfügt nach dem Ergebnis unserer Recherchen lediglich über ein Stammkapital i.H.v. 3.006,00 €.

Dies ist aufgrund unserer Praxiserfahrung dann doch etwas untypisch für Projektgesellschaften, die Grundstückshandel zugunsten von Kapitalanlegern betreiben wollen. Dies, zumal im Fall von Immobilienprojekten gerade die Projektgesellschaft wie die S´Arraco Investments selbst im Regelfall insbesondere bei potenziellen Verkäufern von Grundbesitz den Eindruck hinterlassen sollte, zahlungsfähig und willig zu sein. Dies ist bei einem derart geringen Stammkapital nicht zu erwarten. (Oder würden Sie einem Unternehmen, dass sich derart unterkapitalisiert am Markt zeigt, ggf. selbst eine Immobilie verkaufen wollen?).

3.) Aktuelles Klageverfahren vor dem Landgericht Augsburg:

Soweit wir derzeit in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Augsburg (Az.: 113 O 4255/17 -) Ansprüche auf Schadensersatz für einen Mandanten geltend machen, hoffen wir auf Aufklärung und Verurteilung, da sich die Verantwortlichen bislang für Falschberatung bzw. sogar das Vortäuschen falscher Tatsachen im Zusammenhang mit der Vermittlung der Vertragsverhältnisse zu verantworten haben. 

Über die weitere Entwicklung und den Ausgang des Prozesses vor dem Landgericht Augsburg, in welchem einen seitens der Beklagten unseren Mandanten angebotener Vergleich von unserem Mandanten widerrufen wurde, werden wir berichten.

B) Trimed Technologie AG (Schweiz) – zukunftsträchtiger Börsengang aufgrund eines Patentrechts in der Medizintechnologie?

1) Die Schweizer Staatsanwaltschaft ermittelt, ebenso die Staatsanwaltschaft in Wien. 

2) Börsengang in Deutschland und Österreich beabsichtigt? Oder lediglich OTC – Handel im Internet?

Betroffene Anleger teilten unserer Kanzlei mit, dass Ihnen glaubhaft vermittelt wurde, dass ein Börsengang zeitnah in Deutschland oder Österreich stattfinden würde. Die an die Investoren vermittelten Kaufverträge über den Bezug der Aktien lässt jedoch unseres Erachtens bereits Misstrauen aufkommen. Ein OTC- Handel (engl. „over the counter“) hat mit einem offiziellen Börsengang erst einmal nichts zu tun. Hierzu können Unternehmens-Initiatoren greifen, die in erster Linie erst einmal Geld einsammeln wollen. Nur warum fragen wir im Rahmen der uns bekannt gewordenen Fälle, sollten Zahlungen der Anleger zum Teil an unterschiedlichste Zahlungsempfänger geleistet werden. Zudem wurden Argumente verwandt, nämlich angebliche Übernahmeangebote namhafter Konzerne die dann nicht stattfanden. Zu unklar, um dort zu investieren. 

Aufgrund eines Anfangsverdachtes wird auch in Wien ermittelt. Wir empfehlen anwaltliche Vertretung einzuholen. 

3) Extrem unseriöse Vertriebstätigkeit:

Aus unserer Sicht findet über verschiedenste selbsternannte Investmentbanker oder Unternehmen, die sich als solche tarnten, also aufgrund von Identitätstäuschungen im Internet ggf. eine nachhaltige und geplante Fehlinformation der Anleger über wesentliche Unternehmens- Umstände statt. 

C) Treuk AG (Vorteilhaftere Altersvorsorge durch Handel mit Lebensversicherungen u. Bausparverträgen?) 

Das Scheitern dieses Anlagekonzepts haben die Anleger bereits dadurch erfahren, dass die Aktiengesellschaft die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt hatte. Ebenso ist jedenfalls über das Vermögen einer Vermittlungsgesellschaft, die wiederholt dieses Investment vermittelte, ebenso das Insolvenzverfahren eröffnet worden (Amtsgericht Köln: Az. 75 IN 356/17).

Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Treuk AG bestreitet die Forderungen der Betroffenen Anleger, soweit diese ihre aus „Nachrang“ – Darlehen versuchen, ihre Zahlungsforderungen aus den urspr. Kaufverträgen (Ihrer Lebensversicherungen) und Bausparverträge anzumelden. 

Wir halten die Unternehmensidee und das damit verbundene Anlagekonzept im vorliegenden Fall für ein vorwerfbares und dilettantisches, ggf. auch vorwerfbar täuschendes Umgehungsgeschäft. Dies, weil die Initiatoren unseres Erachtens ganz bewusst versucht hatten, einerseits

- die für die Durchführung des Anlagekonzeptes grundsätzlich notwendige Erlaubnisse nicht beantragen zu müssen. Anderseits damit 

- ein Anlagekonzept verfolgt zu haben, das von vorneherein den „Bock zum Gärtner macht“. Dies, da faktisch ausschließlich der Anleger ausschließlich von vorne herein das gesamte Risiko der Durchführbarkeit des Kapitalanlagekonzeptes trägt, wobei fraglich bleibt, ob die ausgelobte Rendite

- nicht nur ausschließlich ein Versprechen ins Blaue hinein gewesen ist.

Da aufgrund des Werbekonzeptes die Anleger aber davon ausgegangen waren, tatsächlich ein zumindest gleichwertiges, wenn nicht sogar besseres Konzept für die Altersvorsorge als die bislang zuvor betriebene Altersvorsorge durch Abschluss von Lebensversicherungen oder Bausparverträgen zu erhalten. 

Tatsächlich lässt sich unseres Erachtens die über die AGB „vereinbarte“ Nachrangigkeit der Darlehen im Rahmen einer rechtlichen Überprüfung angreifen. Das Geschäftsmodell insgesamt sehen wir aus Sicht der betroffenen Anleger als nicht vertretbar an. Die Zielsetzung scheint gewesen zu sein, dass ein hoch risikoreiches Geschäftsfeld (Handel mit Lebensversicherungen und Bausparern) mit dem Geld der Anleger betreten wird, ohne dass ggf. von vorneherein mit Renditen gerechnet werden konnte, wie man dies den Anlegern aber versprach. 

D) Kostenfreie Ersteinschätzung für Betroffene 

MJH Rechtsanwälte, Herr Martin Josef Haas Rechtsanwalt, auch Fachanwalt für Bank- u. Kapitalmarktrecht hat sich darauf spezialisiert Anlagekonzepte zu hinterfragen, betroffenen Anlegern eine zielgerichtete Verfolgung Ihrer Rechtsansprüche zu ermöglichen. Hierbei stehen Kostentransparenz und ein effektives Vorgehen im Vordergrund.

Soweit Betroffene sich an unsere Kanzlei wenden, die sich im Zusammenhang mit den obigen oder anderen Investments betrogen oder schlecht beraten fühlen, stehen wir diesen gerne im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung zur Verfügung. Im Rahmen dieser Ersteinschätzung unterrichten wir, nachdem uns Ihre Unterlagen übermittelt wurden, über die Chancen und Risiken der Verfolgung von Rechtsansprüchen ebenso wie über die insoweit anfallenden Kosten der Rechtsverfolgung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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