Veröffentlicht von:

Sberbank Europa AG: Total- oder Teilverlust für deutsche Anleger?

  • 3 Minuten Lesezeit

1. Problem

Aufgrund des SWIFT - Ausschlusses russischer Banken hatte die österreichische Finanzaufsichtsbehörde (FMA) über die „Sberbank Europe AG“ mit sofortiger Wirkung per Bescheid ein bis 1. März 2022, 23:59 Uhr  befristetes Moratorium verhängt. Für diese Zeit gelten folgende Einschränkungen:

  • Alle Zahlungs- und Lieferverpflichtungen der Sberbank Europe AG gegenüber ihren Gläubigern sind ausgesetzt.
  • Gläubiger können keine Sicherungsrechte gegenüber der Sberbank Europe AG durchsetzen.
  • Kündigungsrechte von Vertragspartnern der Sberbank Europe AG werden vorübergehend ausgesetzt.
  • Die Durchsetzung von Sicherungsrechten abgesicherter Gläubiger der Sberbank Europe AG wird untersagt.
  • Die Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit der Sberbank Europe AG werden ausgesetzt.

Die Sberbank Europe AG durfte währenddessen keine Auszahlungen, Überweisungen oder andere Transaktionen durchführen. Einleger hatten zur Sicherung des nötigsten täglichen Bedarfs bis zum Ende des Moratoriums Zugang zu einem Betrag von maximal € 100 pro Tag. Einlagen bis € 100.000 waren besichert.

Einleger der Zweigniederlassung in Frankfurt am Main („Sberbank Direct“) sind ebenfalls über die österreichische Einlagensicherung geschützt. Nun wird die österreichische Entschädigungseinrichtung ihre Ansprüche unverzüglich prüfen und geeignete Entschädigungsmaßnahmen treffen.

2. Problem

Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat nach Weisung der Europäischen Zentralbank (EZB) der Sberbank Europe AG mit Sitz in Wien, per Mandatsbescheid vom 01.03.2022 gemäß § 70 Abs. 2 Z 4 BWG mit sofortiger Wirkung die Fortführung des Geschäftsbetriebs komplett untersagt.

Aufgrund dieser Entscheidung sind keine weiteren Einzahlungen, Abhebungen oder Überweisungen möglich und trat daher der Einlagensicherungsfall iSd § 9 Z 2 ESAEG ein. Die Sberbank Europe AG ist gemäß § 8 Abs. 1 ESAEG Mitglied der Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H.

Gemäß § 13 Abs. 1 ESAEG iVm § 59 Z 8 lit. c) wird die Sicherungseinrichtung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eintritt des Sicherungsfalls bei einem ihrer Mitgliedsinstitute jedem Einleger dieses Mitgliedsinstituts einen Betrag in bis in Höhe seiner gedeckten Einlagen erstatten.

Unter gedeckten Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG sind erstattungsfähige Einlagen (wie bspw. Guthaben auf Girokonten, Gehaltskonten, Studentenkonten und Pensionskonten oder Einlagen auf Sparbüchern und Sparkonten) bis zu einer Höhe von 100.000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Einleger bei einem Mitgliedsinstitut, sowie die zeitlich begrenzten gedeckten Einlagen gemäß § 12 ESAEG zu verstehen.

Die Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H ist bereits mit der Sberbank Europe AG in Kontakt.

Aufgrund  Internationale Verträge übernimmt die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) die Abwicklung des Entschädigungsverfahrens für deutsche Kunden, welche die Kunden anschreiben wird, so daß das Geld binnen 7 Zagen auf den Kundenkonten sein soll.

Lösungen

Selbstverständlich steht den Bankkunden das Recht auf Rückzahlung ihrer Einlagen zu. Dieses Recht ist auch weder durch die Sberbank Europa AG, noch von der FMA in Abrede gestellt worden.

Ansprüche, die über den Sicherungsbetrag hinausgehen, können von der Sicherungseinrichtung befriedigt werden, soweit deren Mittel dazu ausreichen. Hiermit darf zwar nicht gerechnet werden. Gleichwohl sollte deshalb aber stets die gesamte Forderung angemeldet werden.

Da das endgültige Schicksal der Sberbank Europa AG gegenwärtig noch nicht sicher ist, kann über das angemessene weitere Vorgehen noch nicht abschließend entschieden werden. In jedem Fall ist die Lage genauestens zu bewerten. 

Ungedeckte Einlagen über € 100.000 und 

künftige Zinsen sowie 

sonstige nicht erfasste Konten 

bedürfen also einer gesonderten Betrachtung. Hier muss beachtet werden, welche Pläne die russische Muttergesellschaft hat. Wir stehen bereits mit unseren Kooperationspartnern in Österreich in Kontakt und bereiten Lösungen für unsere Mandanten vor

Handlungsoptionen 

Was ist nun zu tun?

Die Sicherungseinrichtung wird auf die deutsche Anleger zukommen. Für den Fall, dass Ihre Einlagen nicht oder nicht mehr erfasst sind 

rufen Sie uns einfach kostenfrei an

unter 0800 77 42 667

wir erklären alles. 

Wir benötigen von ihnen später einen Kontobeleg in Kopie sowie die Daten zur Rechtsschutzversicherung.

REIME Rechtsanwalt – die Kanzlei

Wir vertreten und beraten betroffene Anleger und haben uns zu den Hintergründen  eine umfassende Expertise für unsere Mandanten / Interessengemeinschaft erarbeitet in Kooperation mit einem international tätigen Wirtschaftsdetektiv. Gerade jetzt ist eine realistische Einschätzung der rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgangslage für jeden Anleger wichtig. Das können Sie durch Kontaktaufnahme mit uns in einem freundlichen Telefonat erreichen. Aber auch kurzfristige Besprechungstermine bei uns oder an jedem anderem Ort sind möglich. Wenden Sie sich einfach jederzeit per Telefon, Email, Fax oder Brief  an uns oder kommen Sie einfach unverhofft vorbei.

Ihr Erstkontakt mit uns ist generell kostenfrei.
Setzen Sie sich gern mit uns in Verbindung:

  • per E-Mail: info@rechtsanwalt-reime.de
  • Telefon: 03591 29961 33
  • Telefax: 03591 29961 44
  • oder postalisch: Reime Rechtsanwalt, Innere Lauenstraße 2, 02625 Bautzen

Besuchen Sie uns auch unter: https://www.rechtsanwalt-reime.de/




Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jens Reime

Beiträge zum Thema