Schadenersatz im Abgasskandal – EuGH stärkt Rechte der Verbraucher – C-693/18

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Der Europäische Gerichtshof hat die Verbraucherrechte im Diesel-Abgasskandal erheblich gestärkt und mit Urteil vom 17.12.2020 unmissverständlich klargestellt, dass Abschalteinrichtungen grundsätzlich illegal und Ausnahmen nur in sehr engen Grenzen zum unmittelbaren Schutz des Motors vor Beschädigung zulässig sind (Az. C-693/18).

 

Auch Funktionen wie beispielsweise Thermofenster bei der Abgasreinigung, die den Motor vor Verschmutzung oder Verschleiß schützen sollen, seien daher unzulässig. „Die Tatsache, dass eine solche Abschalteinrichtung dazu beiträgt, den Verschleiß oder Verschmutzung des Motors zu verhindern, kann ihr Vorhandensein nicht rechtfertigen“, führte der EuGH aus.

 

EuGH: Thermofenster sind unzulässige Abschalteinrichtungen 

 

„Thermofenster bei der Abgasreinigung werden nicht nur von VW, sondern auch von anderen Autoherstellern wie Daimler oder BMW bei zahlreichen Dieselfahrzeugen verwendet. Begründet wird dies in der Regel damit, dass Thermofenster aus Gründen des Motorschutzes ausnahmsweise zulässig seien. Dieser Argumentation hat der EuGH eine klare Absage erteilt. Thermofenster sind nach dem Urteil des EuGH unzulässige Abschalteinrichtungen. Die Chancen der geschädigten Autokäufer Schadenersatzansprüche durchzusetzen, sind dadurch erheblich gestiegen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Dr. Christian Lorbach.

 

Abschalteinrichtungen können laut EuGH nur dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn sie den Motor vor plötzlichen und außergewöhnlichen Schäden, die zu einer konkreten Gefahr während des Betriebs des Fahrzeugs führen, schützen. Einrichtungen, die nur den Verschleiß oder die Versottung des Motors verhindern sollen, zählen daher nicht zu den zulässigen Ausnahmen.

 

Emissionen werden nur im Prüfmodus gesenkt

 

„Von Prüfstandserkennungen über Einrichtungen wie die schnelle Motoraufwärmfunktion, Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung bis hin zu Thermofenstern haben die Autohersteller viel Kreativität bewiesen, damit die Fahrzeuge im Prüfverfahren die zulässigen Emissionsgrenzwerte einhalten und die Typengenehmigung erhalten. Allerdings sind die Funktionen im realen Straßenverkehr unter normalen Betriebsbedingungen überwiegend nicht aktiv und die Emissionen steigen wieder an. Diese Anschalteinrichtungen sind unzulässig“, so Rechtsanwalt Dr. Dr. Lorbach.

 

Diesel von VW, Audi, Seat und Skoda mit Motor EA 288 betroffen, aber auch 3 Liter Dieselmotoren und Fahrzeuge/Motoren anderer Hersteller 

 

Das EuGH-Urteil trifft VW gleich mehrfach. Auch bei Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 288 wurden unzulässige Anschalteinrichtungen, z.B. in Form von Thermofenstern, eingesetzt. Der EA 288 ist der Nachfolgemotor des durch den Abgasskandal bekannt gewordenen Dieselmotors EA 189 und wird bei Fahrzeugen bis 2 Liter Hubraum der Marken VW, Audi, Seat und Skoda verwendet. „Auch bei diesen Fahrzeugen können Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, aber auch bei fast allen Fahrzeugen mit den größeren Dieselmotoren ab 3 Liter Hubraum und/oder anderer Hersteller. Dies gilt insbesondere immer dann, wenn Sie bereits ein Rückrufschreiben vom Hersteller oder dem Kraftfahrtbundesamt erhalten haben, kann grundsätzlich aber auch ohne entsprechendes Rückrufschreiben der Fall sein“, so Rechtsanwalt Dr. Dr. Lorbach.


Der Autor dieser Information, Rechtsanwalt Dr. Dr. Christian Lorbach, ist seit über 15 Jahren sehr engagiert mit eigener Kanzlei in Bayreuth mit dem Schwerpunkt „Verbraucherrecht“ tätig und hat schon weit über 2000 Abgasskandalfälle erfolgreich bearbeitet. 

Er ist Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal und zudem nahezu täglich im gesamten fränkischen Raum für fast alle namhaften, überörtlich tätigen Klägerkanzleien im Abgasskandal tätig. 

Er verfügt daher über fundierte Erfahrung und profundes Fachwissen in diesem Bereich, sowie hervorragende Kenntnisse der einschlägigen Rechtsprechung sowie insbesondere auch der Auffassungen der einzelnen Kammern bzw. Senate der Landgerichte Bayreuth, Hof, Bamberg, Schweinfurt, Würzburg, Coburg, Nürnberg-Fürth, Ansbach, Weiden, Amberg, Regensburg, Ingolstadt, München, der Oberlandesgerichte in Bamberg, Nürnberg und München und natürlich auch des Bundesgerichtshofs.

Rechtsanwalt Dr. Dr. Lorbach bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten und Erfolgsaussichten, kümmert sich ggf. um die Einholung einer Kostenübernahme durch Ihre Rechtsschutzversicherung und vertritt Sie kompetent außergerichtlich, sowie erforderlichenfalls auch bei der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Wir freuen sich über Ihre baldige Kontaktaufnahme.

Mehr Informationen: https://www.ra-dr-lorbach.de/abgasskandal

 


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