Schadenersatz im Abgasskandal für Audi A3 mit Dieselmotor EA 288

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VW wird den Abgasskandal auch bei Dieselfahrzeugen mit dem Motor EA 288 nicht los. Das Landgericht Mönchengladbach hat mit Urteil vom 8. März 2022 entschieden, dass VW als Herstellerin des Motors Schadenersatz bei einem Audi A3 2.0 TDI leisten muss (Az.: 3 O 91/21).

Der Dieselmotor EA 288 ist der Nachfolgemotor des durch den Abgasskandal bekannt gewordenen EA 189. Er wird von VW hergestellt und in Fahrzeugen der Marken VW, Audi, Seat und Skoda eingesetzt. So auch im Audi A3 der Klägerin in dem Verfahren vor dem LG Mönchengladbach.

Die Klägerin hatte den Audi A3 2.0 TDI im Februar 2016 als Gebrauchtwagen gekauft. Das Fahrzeug ist nach der Abgasnorm Euro 6 zugelassen und mit einem NOx-Speicherkatalysator ausgestattet. Zudem verfügt das Modell über die sog. Fahrkurvenerkennung. Diese Funktion erkennt anhand verschiedener Parameter, ob sich das Fahrzeug im Prüfmodus befindet. Ist das der Fall, ändert sich das Emissionsverhalten. Der NOx-Katalysator wird am Ende der Vorbereitungsphase vollständig entleert, so dass er im Prüfzyklus nur zwei statt der möglichen drei Regenerationsphasen benötigt. Im Ergebnis führt dies im Prüfmodus zu besseren Abgaswerten als im realen Straßenverkehr.

Für den Audi A3 der Klägerin liegt zwar kein Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts vor, Schadenersatzansprüche machte sie dennoch geltend. Sie argumentierte, dass es sich bei der Fahrkurvenerkennung um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele.

Das LG Mönchengladbach folgte den Ausführungen der Klägerin. In dem Audi A3 komme eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt der Fahrkurvenerkennung zum Einsatz. Als Herstellerin des Motors stehe VW in der Verantwortung und müsse wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Schadenersatz gemäß § 826 BGB leisten. Der Klägerin sei schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden. Der Kaufvertrag könne daher rückabgewickelt werden. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne die Klägerin die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen, entschied das Gericht.

„Das Thema unzulässige Abschalteinrichtungen hat sich für VW auch beim Nachfolgemotor EA 288 nicht erledigt. Zahlreiche Gerichte, u.a. die Oberlandesgerichte Köln und Naumburg, haben bereits entschieden, dass VW sich auch hier schadenersatzpflichtig gemacht hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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