Schadensersatz bei mangelhafter Pistensicherung

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In Österreich kann der Liftbetreiber bzw. das Skigebiet als Pistenhalter unter bestimmten Voraussetzungen für die Folgen eines Unfalls im organisierten Skiraum haftbar gemacht werden. 

Die Haftung beschränkt sich zunächst in der Regel auf den gewidmeten Skiraum und endet am Pistenrand. Wenn ein Skifahrer (Snowboarder oder Rodler) trotz eindeutiger Kennzeichnung des Pistenrandes ins freie Gelände fährt und dort verunfallt, ist er grundsätzlich selbst verantwortlich.

Vereinzelte Ausnahmen können etwa gelten, wenn sich eine Lawine im freien Skiraum löst und auf der präparierten Piste abfahrende Skifahrer (Snowboarder oder Rodler) verschüttet, falls es der Pistenbetreiber verabsäumt hat, den Lawinenhang gezielt zu sprengen.

Sichere Abfahrt

Entscheidend ist, dass der Pistenbetreiber eine sichere Abfahrt für die Gäste gewährleistet und die Piste in einem verkehrssicheren Zustand hält. Bei mangelhafter Absicherung kann der Pistenbetreiber auch bei leichter Fahrlässigkeit haftbar gemacht werden, wenn der Verunfallte über ein gültiges Liftticket verfügt.

Skifahren, Snowboarden und Rodeln sind Sportarten in der Natur bzw. im Gebirge, die ein gewisses Verletzungsrisiko in sich bergen. Auf Skipisten und Rodelbahnen kann daher nie die vollkommene Sicherheit der Pistenbenützer gewährleistet werden. Skifahrer (Snowboarder und Rodler) müssen sich bewusst sein, dass Pisten Steilhänge, Hindernisse (Bäume oder Felsen) und unterschiedliche Schneebedingungen aufweisen können. 

Sicherheitsmaßnahmen

Das Skigebiet bzw. der Liftbetreiber muss jedoch Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, wenn Gefahren für die Skifahrer (Snowboarder oder Rodler) nicht oder nur schwer erkennbar sind.

Nach der österreichischen Rechtsprechung müssen etwa folgende Maßnahmen ergriffen werden, um die Sicherheit der Pistenbenützer zu gewährleisten:

  • VerschneiteSeilschlingen oder Betonsockel sind mit Absperrband zu sichern.
  • Felsabstürze müssen mit Fangnetzen abgesichert werden.
  • Bei einer vollständigen Vereisung eines Steilhangs kann eine Pistensperre erforderlich sein.
  • Löcher in der Schneedecke, die schwer erkennbar und tief sind, sollten mit Absperrband gesichert werden.
  • Bei Lawinengefahr kann eine Pistensperre notwendig sein.
  • Scharfe Kurven müssen möglicherweise mit Stocknetzen, Absperrband oder zusätzlichen Randmarkierungen versehen werden, um den Eindruck zu vermeiden, dass die Piste geradeaus weiterführt.


Tipp:

Es ist ratsam, bei einem Unfall wegen mangelnder Pistensicherheit möglichst viele Fotos vom Unfallbereich zu machen und die Daten von Zeugen aufzunehmen. Außerdem empfehle ich Ihnen, die Liftkarte aufzubewahren, um den Beweis erbringen zu können, dass man als zahlender Gast verunfallt ist. Achtung: Nur wer bezahlt, kann von der vertraglichen Haftung profitieren, die bei der Verschuldensfrage eine gewisse Beweiserleichterung für Unfallopfer mit sich bringt. 

Ich berate Sie gerne hinsichtlich möglicher Schadenersatzansprüche nach einem Ski-, Snowboard- oder Rodelunfall.


Zusammenfassung:

Der Pistenhalter (Liftbetreiber / Skigebiet) haftet für die Folgen eines Unfalls auf der präparierten Piste, wenn ihm ein Vorwurf aufgrund mangelnder Absicherung gemacht werden kann. Er hat eine sichere Abfahrt zu gewährleisten und Schutzmaßnahmen dort zu ergreifen, wo dem Skifahrer (Snowboarder oder Rodler) nicht oder nur schwer erkennbare Hindernisse oder Gefahren drohen.



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