Funparks: der bloße Aufenthalt kann zu rechtlichen Problemen führen

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Der Besuch eines Funparks kann Adrenalinkicks par excellence bescheren, jedoch auch zu rechtlichen Problemen führen. Funparks bergen spezifische Gefahren, die unangenehme juristische Nachwehen bereiten können.

Etwa 80 Prozent der Fälle, die in unserer Kanzlei behandelt werden, betreffen Skiunfälle. Ein bemerkenswerter Fall ereignete sich dabei in einem Funpark.

Was war geschehen?

Eine Mandantin begleitete ihre Kinder in den Funpark, ohne selbst springen zu wollen. In einiger Entfernung vor einer Schanze sah sie einen Snowboarder, der am Boden im Schnee saß. Als die Mandantin den Snowboarder längst passiert hatte und gerade an der Schanze vorbeifuhr, kollidierte der Snowboarder mit ihr. Angeblich war dieser einfach losgefahren und hatte die Mandantin beim Sprung überholt. Sie erlitt schwere Verletzungen und forderte Schadensersatz. Das Erstgericht entschied, dass der Snowboarder gegen die FIS-Regeln verstoßen habe. Er sei nicht vorausschauend gefahren und habe somit die gebotene Sorgfalt missachtet. Soweit nachvollziehbar. Für die Mandantin war jedoch unverständlich, dass sie laut Erstgericht eine Mitschuld von zwei Dritteln zu verantworten haben sollte. 

Die Begründung des Erstgerichts lautete sinngemäß: Ohne die Absicht zu springen, hätte man im Funpark nichts verloren!

Die Mandantin legte (teilweise) erfolgreich Berufung ein. Das Berufungsgericht entschied, dass der Snowboarder die überwiegende Schuld von zwei Dritteln trage, die Mandantin jedoch beim Vorbeifahren an der Schanze ebenfalls zurückblicken hätte müssen, was eine Mitschuld von einem Drittel bedeute. Trotz des überwiegenden Verschuldens des Unfallgegners hatte diese Entscheidung einen faden Beigeschmack für die Mandantin. Dem nicht genug, gehen die Folgen dieses Judikats möglicherweise weit über den Einzelfall hinaus. Wie erwähnt hatte die Mandantin den Snowboarder zuvor nur im Schnee sitzen gesehen und ihn natürlich nicht als Gefahr wahrgenommen. Sie wusste nicht und konnte auch gar nicht wissen, ob und gegebenenfalls wann der Unfallgegner springen wollte.

Auswirkungen der Entscheidung auf Funparkbesucher

Kollisionsunfälle in Funparks gehen nach dem Verständnis der hier entscheidenden Gerichte fast ausnahmslos mit einer (Mit-)Schuld einher. Auch wenn nach der FIS-Regel 3 grundsätzlich der von hinten bzw. oben kommende Pistenbenützer den Nachrang gegenüber dem vorausfahrenden bzw. unteren Skifahrer oder Snowboarder hat, müssen Funparkbesucher stets zurückschauen, bevor sie an einer Schanze vorbeifahren. Die Konsequenz dieser Entscheidung könnte sogar sein, dass derjenige, der über die Schanze springen möchte, vor dem Absprung sicherstellen muss, dass niemand von hinten kommt! Damit wird jedoch das Fahren im Funpark nahezu unmöglich gemacht. Wer nach hinten schaut, hat keine Sicht auf das, was vor ihm passiert. Bei Schanzen besteht immer die Möglichkeit, dass sich jemand "versteckt" dahinter befindet, weil er bspw. gestürzt ist. Selbst wer zurückschaut, kann daher nicht immer Unfälle verhindern. Im Übrigen kann das Zurückzuschauen bei einem geplanten Sprung in Anfahrt auf eine Schanze auch in hohem Maße selbstgefährdend sein.

Tipp:

Unfälle auf der Piste oder im Funpark sind oft komplex. Es empfiehlt sich daher, direkt nach einem Unfall einen auf Ski- und Snowboardunfälle spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren. Machen Sie ohne Rechtsanwalt keine Angaben gegenüber der Polizei - lassen Sie sich vorher beraten! 

Gerne betreue ich Sie nach einem Ski- oder Snowboardunfall und berate Sie über die rechtlichen Möglichkeiten Schadenersatz geltend zu machen oder gegen Sie erhobene Forderungen abzuwehren.



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