Schadensersatz bei verzögerter Wohnungsübergabe

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In Zeiten niedriger Zinsen ist es für viele attraktiv, sich als Geldanlage oder auch zur Eigennutzung eine Immobilie zu kaufen. Sofern diese Immobilie noch durch einen Bauträger erstellt werden muss, kann Ärger drohen, wenn der zugesagte Termin zur Fertigstellung sich immer weiter verzögert.

Termin zur Fertigstellung verzögert

Einen solchen Fall hatte der Bundesgerichtshof (BGH VII ZR 172/13) zur Entscheidung vorliegen. Der Sachverhalt ist schnell erklärt: Die Erwerber einer Wohnung verlangten vom Bauträger Schadensersatz wegen Nutzungsausfall. Laut Vertrag hätte die Wohnung mit einer Größe von 136 m² bis zum 31.08.2009 fertiggestellt und übergeben werden müssen. Im Herbst 2011 war die Wohnung noch immer nicht bezugsfertig, sodass die Erwerber in ihrer bisher genutzten Wohnung mit einer Größe von 72 m² vorübergehend geblieben sind.

Nutzungsausfallentschädigung

Gegenüber dem Bauträger verlangten die Erwerber nun eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der Vergleichsmiete für die nicht fertiggestellte Wohnung. Die vom Bauträger ohnehin zu erstattenden Miete für die bisherige Wohnung ließen sich die Erwerber anrechnen. Der BGH sowie die Vorinstanzen bejahten diesen Anspruch unter Abzug eines Abschlags von 30 % für den üblichen Vermietergewinn und die bei privater Nutzung sonstig angefallene Kosten. Maßgeblich für diesen Anspruch ist, dass den Erwerbern in dem dargestellten Zeitraum in etwa gleichwertiger Wohnraum nicht zur Verfügung stand. Aufgrund des erheblichen Flächenunterschiedes von etwas weniger als 50 % sah das Gericht den geltend gemachten Anspruch als berechtigt an.

Wichtig ist daher also, einen festen Fertigstellungstermin vertraglich festzuhalten. Zudem sollten sämtliche durch die Verzögerung entstandenen Kosten mit den dazugehörigen Belegen gesammelt werden, damit zumindest der finanzielle Schaden einer solchen Verzögerung ausgeglichen werden kann.

Aktuell kommt es aufgrund der starken Nachfrage nach Wohnungen und Wohnraum und der guten Auftragslage von Bauträgern und Bauunternehmen in Ballungsräumen häufig zu einer Verzögerung der Fertigstellung und damit einhergehend der Wohnungsübergabe. Für die betroffenen Käufer empfiehlt es sich daher, rechtzeitig den Rat eines Rechtsanwalts einzuholen.

Fazit

Erhalten Erwerber ihre vom Bauträger erworbene Wohnung verspätet, so besteht die Möglichkeit, eine Nutzungsentschädigung zu erhalten, sofern kein gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung steht.



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