Schadensersatz für Volkswagen-Aktionäre nach Abgasmanipulation prüfen

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Vor rund zwei Wochen wurden Volkswagennutzer und Aktionäre von der Nachricht überrascht, dass der Konzern Abgaswerte von Diesel-Fahrzeugen auf dem US-Markt manipuliert habe. Nach neusten Informationen sind die knapp 500.000 in den USA betroffene Fahrzeuge jedoch nur der Anfang gewesen. Weltweit sind etwa 11 Millionen Fahrzeuge betroffen, knapp 3 Millionen allein in Deutschland. Nicht nur der Imageschaden für den Konzern ist enorm – innerhalb kürzester Zeit verlor das Unternehmen an Wert im hohen zweistelligen Milliardenbereich und schloss die Aktie erstmals (28.09.) unter 100 EUR. Noch sechs Monate zuvor waren es knapp 255 EUR gewesen.

Während der Aufsichtsrat in der Folge der Manipulationseinräumung bemüht war, den inzwischen zurückgetretenen Vorstandschef Winterkorn von einer Kenntnis der Manipulationsvorgänge freizusprechen, sollen, gemäß dem Bericht einer überregionalen Sonntagszeitung, Verantwortliche bei Volkswagen schon vor Jahren Kenntnis vom Einsatz rechtswidriger Software bei Abgasuntersuchungen gehabt haben.

Schon im Jahr 2011 habe ein Mitarbeiter darauf hingewiesen, dass der Einsatz von Software, die eine Abgasprüfung erkennt und entsprechend die Motorleistung herunterreguliert, einen „Rechtsverstoß” darstellen könnte, berichtet die Zeitung unter Verweis auf einen Prüfbericht der internen Revision von Volkswagen. Letztlich sei die Warnung vor dem illegalen Tun in den Hierarchien versandet.

Anleger sollten sich mit diesem Versagen der konzerninternen Strukturen auf keinen Fall zufrieden geben, sondern vielmehr ihre Schadensersatzansprüche überprüfen lassen. Denn nach Auffassung des Mannheimer Rechtsanwalts Dr. Jan Finke hat sich die Volkswagen AG wegen unterlassener Kapitalmarktinformationen gegenüber seinen Aktionären schadenersatzpflichtig gemacht. 
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG unterliegt jeder Emittent von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einem inländischen organisierten Markt zugelassen sind, der Ad-hoc-Publizitätspflicht. Diese Pflicht zählt zu den Kernbereichen des Wertpapierhandelsgesetzes. Sie beinhaltet, dass ein Inlandsemittent von Finanzinstrumenten unverzüglich Insiderinformationen, die ihn unmittelbar betreffen, veröffentlichen muss. Sie soll verhindern, dass Anleger ihre Wertpapiere zu teuer einkaufen oder zu billig verkaufen und dadurch Kursnachteile erleiden. Die Pflicht zur Ad-hoc-Publizität ist ein wesentlicher Bestandteil des kapitalmarktrechtlichen Informationssystems, das die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts durch Transparenz herstellt und schützt.

Ein Verstoß hiergegen könnte Schadensersatzansprüche gem. § 37b WpHG auslösen. Betroffen sind all diejenigen Inhaber von VW-Stamm- und Vorzugsaktien, welche die Aktien seit Beginn der Manipulation erworben und bei Einräumen der Manipulation noch gehalten haben.

Weitere Informationen und eine ausführliche Darstellung zu möglichen Schadensersatzansprüchen im VW-Abgasskandal finden Sie auf unserer Homepage unter www.anlegerschutz.ag.

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