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Schadensersatz nach Sturz eines Patienten von Behandlungsliege

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Nicht selten ereignen sich Stürze von Patienten in medizinischen Behandlungseinrichtungen, welche zu entsprechenden Haftungsansprüchen führen können. In einem solchen Fall ist zu prüfen, inwieweit das betroffene ärztliche Personal und das Pflegepersonal die erforderlichen Obhutspflichten im konkreten Fall unter Beachtung aller Umstände ausreichend wahrgenommen haben.

In einer Entscheidung des Landgerichts Hildesheim (Urteil vom 09.01.2015 – 4 O 170/13) stellte das Gericht klar, dass den Beklagten die Pflicht treffe, die in einer Aufwachphase befindliche – und unter Einfluss eines sedativen Medikaments stehende – Person so zu überwachen, dass diese nicht aufgrund der mangelnden Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zu Schaden kommt.

Die Patientin musste sich einer Magenspiegelung unterziehen. Zu diesem Zweck verabreichte man ihr 5 Milligramm des Medikamentes „Dormicum“ (Wirkstoff Midazolam). Im Anschluss daran wurde sie auf eine im Aufwachraum befindliche Liege gelegt. Dort stürzte sie herunter und zog sich einen Bruch des Oberschenkelknochens, eine sogenannte Femurfraktur zu.

Das Gericht führte dazu aus:

In Anwendung des Rechtsgedankens des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB sowie des § 630h Abs. 1 BGB trägt die Beweislast für Fehler- und Verschuldensfreiheit im Bereich des sogenannten voll beherrschbaren Risikos die Behandlungsseite.

Die Sicherung einer aufgrund der Sedierung noch nicht wieder voll selbst steuerungsfähigen Patientin durch Überwachung oder Abgrenzung der zu einer Seite offenen Liege fällt in den Bereich des sog. Voll beherrschbaren Risikos. Die Verletzung der Patienten führt gerade aus einem Risiko her, dass dem Herrschafts- und Organisationsbereich des Beklagten als Behandler zuzuordnen ist und das dieser insofern voll beherrschen kann, als er es nach Erkennen des Risikos mit Sicherheit ausschließen kann, beispielsweise durch ständige Überwachung seitens eines Praxismitarbeiters oder durch Verwendung einer zu allen Seiten abgegrenzten Liege statt einer üblichen offenen Patientenliege.“

In der Praxis spielen deshalb Sicherungsmaßnahmen eine große Rolle. Dabei muss die medizinische Behandlungseinrichtung beachten, ob bei dem Patienten ein erhöhtes Sturzrisiko besteht und wenn ja, in welcher Form. Es bleibt weiter zu überlegen, ob Präventivmaßnahmen durchgeführt werden müssen und wenn ja, welche genau das sind.

Sofern es zu einem Sturz gekommen ist, muss überprüft werden, ob dieser hätte verhindert werden können und ob ausreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden.

Eine auf arzthaftungsrechtliche Fragestellungen spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei kann für Sie überprüfen, ob der Sturz unter Bedingungen erfolgte, in denen das Risiko eines Sturzereignisses voll beherrschbar gewesen wäre, z.B. bei Gehübungen unter Aufsicht, einem Toilettengang mit Unterstützung oder einer Umlagerung im Bett.



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