Schadensersatz und Haftung des Maklers

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Der Maklervertrag verpflichtet den Makler dazu, Ihnen für Ihre Immobilie Kaufinteressenten zu präsentieren und Ihnen alle Gebote weiterzuleiten und in zutreffender Weise darzulegen. Wenn er dieses nicht macht, handelt er pflichtwidrig. Auch, wenn er Angebote verheimlicht oder keine Vermarktungsbemühen anstellt, liegt eine Pflichtverletzung vor. Der Makler muss Ihnen in diesen Fällen die Differenz des Wertes und Kaufpreises zurückzahlen.

Gerade, wenn der Makler Ihr Grundstück oder Ihre Wohnung kauft, besteht das Problem, dass er seinen Pflichten nicht nachgekommen sein könnte. Somit hätte er nicht alles für den Verkauf getan. Wenn Ihr Makler also vorhat, Ihre Immobilie zu erwerben, wird er in der Regel nicht alles dafür tun, um die Immobilie zu verkaufen. Hierdurch besteht für den Makler die Möglichkeit, Ihre Immobile weitaus günstiger zu erwerben, als sie eigentlichen wert ist. Wenn Ihr Makler den Anschein macht, als würde er nicht alles unternehmen, so handelt er pflichtwidrig. Sie haben dann die Möglichkeiten, den mit dem Makler geschlossenen Kaufvertrag rückabwickeln zu lassen oder Schadensersatz wegen des geringeren Kaufpreises von dem Makler zu verlangen.

Daneben sind Sie nicht verpflichtet, die Provision des Maklers zu zahlen, wenn der Makler selbst Ihre Immobilie erwirbt. Die Maklergebühr können Sie daraufhin unabhängig von einem Schadensersatzanspruch zurückverlangen, sobald der Makler die Immobilie erwirbt.

Sollten Sie sich gegen eine gezahlte Maklerprovision wehren wollen oder einen Schadensersatz gegen den Makler geltend machen wollen, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Hermann Kaufmann für die Beratung zur Seite und kann Ihnen den Rechtsweg für den Schadensersatz ebnen.


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